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Ja. Im Gesetz steht: Für Teilzeitangestellte, die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, gilt die Versicherungspflicht der Pensionskasse nicht. Dass Sie als Angestellte mehr verdienen als die Pensionskasseneintrittsschwelle von 21 150 Franken pro Jahr, spielt dabei keine Rolle.
Gestützt auf diesen Gesetzespassus haben viele Pensionskassen eine Bestimmung im Reglement, wonach solche Teilzeitangestellte nicht aufgenommen werden. Das ist auch bei der Pensionskasse Ihres Betriebs der Fall. Bei anderen Kassen hingegen wäre eine Aufnahme möglich. Das nützt Ihnen allerdings nichts, weil Angestellte die Pensionskasse nicht frei wählen dürfen.
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