Ja. Im Freizügigkeitsgesetz steht, Versicherte könnten «die Bar­auszahlung der Austrittsleistung» verlangen, wenn sie sich selbständig machen und keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sind. Von einer Teilauszahlung ist nicht die Rede – wie beispielsweise beim Vorbezug für den Kauf von Wohn­eigentum. Die Auskunft Ihrer Pensionskasse ist also korrekt.

Doch es gibt einen Ausweg: Sagen Sie der Pensionskasse nichts von Ihren geplanten Schritten und verlangen Sie von ihr, dass sie Ihr Pensionskassenaltersgeld auf zwei Freizügigkeitskonten auszahlen soll. In einem späteren Schritt können Sie dann nur eines der beiden Freizügigkeitskonten auflösen. So bleibt ein Teil Ihres Altersguthabens auf der hohen Kante, den anderen Teil können Sie als Startkapital für die Selbständigkeit benützen.

Das Gleiche gilt, wenn Sie ein 3a-Konto für den Schritt in die Selbständigkeit anzapfen wollen: Sie müssen es ebenfalls als Ganzes auflösen, ein Teilbezug für die Selbständigkeit ist auch hier nicht möglich.