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Im Prinzip ja. Wenn sich Selbständigerwerbende freiwillig in einer Pensionskasse versichern, müssen die so einbezahlten Beiträge gemäss Gesetz «dauernd der beruflichen Vorsorge dienen». Ein späterer Barbezug für eine Investition in den eigenen Betrieb ist nicht vorgesehen, doch das Bundesgericht lässt Ausnahmen für Betriebsinvestitionen zu (Urteil 134 V 170).
So hat es bei einem Landwirt entschieden, der das Geld für den Ersatz einer veralteten Raufutteranlage brauchte. Diese Möglichkeit komme zwar im Gesetz nicht «explizit zum Ausdruck». Aufgrund von früheren parlamentarischen Beratungen zu diesem Passus sei aber klar, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit einräumen wollte. Und schliesslich diene die Investition der Erhaltung des Betriebs und «letztlich auch der Existenzsicherung im Sinne der beruflichen Vorsorge».
In einem anderen Fall hat das Bundesgericht übrigens entschieden: Selbständige können für spätere Betriebsinvestitionen keinen Teilbezug machen, sondern müssen den Vertrag mit der Pensionskasse ganz kündigen, das ganze Alterskapital beziehen und in die Firma investieren (Urteil 135 V 418).
Bei Ihnen stellt sich die Frage: Gilt die Gründung einer zweiten Firma als «Betriebsinvestition»? Dazu musste sich das Bundesgericht noch nie äussern. Das Bundesamt für Versicherungen meint: «Dies ist nicht von Vornherein ausgeschlossen.»
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