Den 26. Oktober 2020 wird Franco Albisetti (Name geändert) aus Elgg ZH nicht so schnell vergessen. Er war mit seinem Ford C-Max auf der Landstrasse bei der Autobahnausfahrt Frauenfeld-West unterwegs, als ihm ein von der Autobahn kommender Fahrer den Vortritt nahm und ihn seitlich rammte. Der Aufprall war so heftig, dass Albisettis Auto in ein Trafohäuschen knallte. Albisetti blieb unverletzt, sein Auto erlitt Totalschaden.
Albisettis Kaskoversicherung Helvetia reagierte schnell und unkompliziert: Sie überwies ihm 19 786 Franken, sodass er sich vier Tage nach dem Unfall bereits in ein neues Auto setzen konnte. Die Helvetia zog ihm aber von der ihm zustehenden Entschädigung «den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von 500 Franken» ab. Sie informierte Albisetti, dass sie die bezahlten Versicherungsleistungen und den Selbstbehalt vom Unfallverursacher zurückfordere. Sobald die Zahlung von dessen Versicherung erfolgt sei, werde Albisetti der Selbstbehalt rückvergütet.
Die Monate gingen ins Land. Franco Albisetti hatte die 500 Franken längst vergessen, bis ein befreundeter Treuhänder ihn im Juni auf den Unfall ansprach. Der Treuhänder erkundigte sich, ob er den Selbstbehalt erhalten habe. Albisetti verneinte und rief die Helvetia an. Diese bestätigte ihm, der Fall sei abgeschlossen, und überwies ihm am nächsten Tag die 500 Franken. Auf Anfrage von K-Geld erklärt der Treuhänder, bei einem ähnlichen Fall eines Kunden sei die Rückzahlung des Selbstbehalts ebenfalls vergessen gegangen. Deshalb habe er Albisetti darauf aufmerksam gemacht.
Helvetia: Vergessene Auszahlung war ein «Versehen»
Helvetia-Sprecher Dominik Chiavi sagt, im vorliegenden Fall sei die Rückzahlung des Selbstbehalts tatsächlich bei der zuständigen Mitarbeiterin «untergegangen». Das sei ein Versehen. Im Normalfall werde der Selbstbehalt ausgezahlt, sobald klar sei, dass die gegnerische Partei vollständig hafte und die Helvetia die Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zurückfordern könne.
Gut zu wissen: Im Fall Albisetti war die Kollision einseitig durch den anderen Lenker verschuldet. Somit hatte Albisetti Anspruch auf Ersatz seines ganzen Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Einen Selbstbehalt müsste er nur übernehmen, wenn seine eigene Kaskoversicherung Leistungen zu erbringen hätte. Das war aber nicht der Fall. Deshalb war der Abzug des Selbstbehalts durch die Helvetia rechtlich unzulässig.