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Nein. Gemäss dem neuen Kreisschreiben 43 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (zu finden auf www.estv.admin.ch } Dir. Bundessteuer } Kreisschreiben) sind Stipendien und Förderbeiträge an Künstler, Sportler und Wissenschafter für die Empfänger dann steuerfrei, wenn die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:
Die empfangende Person ist bedürftig.
Die Beiträge werden mit Unterstützungsabsicht gewährt.
Es wird keine Gegenleistung verlangt.
Diese drei Voraussetzungen sind bei Ihnen erfüllt. Preise, Ehrengaben und Auszeichnungen gelten gemäss Kreisschreiben als Schenkungen, für die allenfalls kantonale Steuern anfallen. Beim Bund sind Schenkungen steuerfrei. Auch hier ist aber die Voraussetzung, dass keine Gegenleistung erbracht werden muss. Andernfalls gelten die Gaben als steuerpflichtiges Einkommen.
Normale schulische Stipendien an Studenten fallen dagegen nicht unter das Kreisschreiben 43. Auch sie müssen aber weder beim Bund noch in den Kantonen versteuert werden, solange sie zusammen mit den übrigen Einnahmen nicht mehr als die Ausbildungskosten und den Lebensunterhalt decken.
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