Was heisst Quellensteuer?
Der Steuerpflichtige muss keine Steuererklärung ausfüllen. Sein Schweizer Arbeitgeber zieht ihm die geschuldete Steuer direkt vom Lohn ab und überweist sie der Steuerverwaltung.
Wer muss Quellensteuern bezahlen?
Alle Ausländer, die in der Schweiz wohnen und angestellt sind. Davon ausgenommen sind Leute mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und Personen, deren Ehepartner eine Niederlassungsbewilligung oder den Schweizer Pass hat. Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte Schweizer oder Ausländer, die in der Schweiz angestellt sind. Dazu gehören zum Beispiel Grenzgänger, Künstler, Sportler, Wochenaufenthalter, Referenten oder Verwaltungsräte.
Für Grenzgänger gilt die Quellensteuerpflicht, sofern nicht ein Steuerabkommen mit einem Nachbarstaat über Grenzgänger anwendbar ist, das eine Ausnahme enthält. Je nach Abkommen steht der Schweiz, dem ausländischen Staat oder beiden Staaten anteilsmässig das Besteuerungsrecht zu.
Was gilt bei der Anstellung von Schweizer Hausangestellten?
Wenn ein Arbeitgeber das vereinfachte Abrechnungsverfahren gewählt hat, muss er die Quellensteuer vom Lohn abziehen und sie der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abliefern.
Was gilt für Angestellte, die in der Schweiz für einen Betrieb mit Sitz im Ausland arbeiten?
Sie werden in der Schweiz im ordentlichen Verfahren veranlagt und besteuert.
Was wird besteuert?
Besteuert wird das Bruttoeinkommen. Dazu gehören: Lohn, Entschädigungen für Sonderleistungen (etwa Überstunden, Nachtarbeit), Lohnzulagen (zum Beispiel Familienzulagen), Provisionen, Dienstaltersgeschenke, Trinkgelder, Entschädigungen für Berufskosten (etwa Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung). Hinzu kommen Leistungen, die ein Arbeitgeber freiwillig für den Angestellten übernimmt, zum Beispiel dessen Beiträge an die 2. Säule. Ebenfalls der Quellensteuer unterliegen Ersatzeinkünfte wie die Arbeitslosenentschädigung oder ein Krankentaggeld, falls der Steuerpflichtige arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
Welche Pflichten haben quellensteuerpflichtige Angestellte?
Sie müssen bei ihrem Arbeitgeber alle für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Angaben wie Zivilstand, Erwerbstätigkeit des Ehepartners, Konfession, Anzahl unterstützungspflichtiger Kinder sowie allfällige Nebenerwerbstätigkeit machen und etwaige Änderungen sofort kommunizieren.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber?
Sie müssen quellensteuerpflichtige Angestellte innert acht Tagen ab Stellenantritt den Steuerbehörden melden. Sie müssen den Steuerbetrag vom Lohn abziehen und diesen der Steuerbehörde überweisen.
Erhalten Arbeitgeber für diese Tätigkeit eine Entschädigung?
Ja, je nach Kanton und Abrechnungsart ein bis zwei Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.
Wie lange müssen Arbeitgeber die Unterlagen aufbewahren?
Die für die Quellensteuer relevanten Unterlagen wie etwa Lohnabrechnungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Wie wird die Quellensteuer berechnet?
Je nach Kanton wird die Quellensteuer nach dem Monats- oder dem Jahresmodell berechnet. Freiburg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis rechnen nach dem Jahresmodell ab, die anderen Kantone nach dem Monatsmodell. Beim Monatsmodell gilt der Monat als Steuerperiode. Das im jeweiligen Monat erzielte Bruttoeinkommen bestimmt den Steuersatz. Beim Jahresmodell entspricht das Kalenderjahr der Steuerperiode. Für die Bestimmung des Steuersatzes ist das im betreffenden Jahr erzielte Bruttoeinkommen massgebend.
Wie hoch ist die Quellensteuer?
Es gelten in jedem Kanton andere Tarife – abhängig von Zivilstand, Konfession, der Anzahl Kinder oder allfälliger Erwerbstätigkeit des Ehegatten.
Wie lässt sich der Abzug der Quellensteuer überprüfen?
Die Arbeitgeber müssen die abgezogene Steuer auf der Lohnabrechnung und auf dem Lohnausweis aufführen. Bezweifeln Angestellte die Richtigkeit des Quellensteuerabzugs, können sie bis zum 31. März des Folgejahrs von der Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
Kann man nachträglich eine ordentliche Veranlagung fordern?
Ja, wenn Steuerpflichtige in der Schweiz wohnen, können sie bis zum 31. März des Folgejahrs einen Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen.
Wann ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung sinnvoll?
Wenn man zusätzliche, im Quellensteuertarif nicht enthaltene Abzüge geltend machen will, zum Beispiel Zahlungen an die 3. Säule, Kosten für die Aus- und Weiterbildung oder Betreuungskosten für Kinder. Vor einem Antrag sollte man prüfen, ob mit der ordentlichen Veranlagung weniger Steuern zu bezahlen sind als mit der bereits abgezogenen Quellensteuer. Falls dies nicht zutrifft, kann man seinen Antrag nicht mehr zurückziehen.
Wann ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch?
Wenn ein Steuerpflichtiger oder dessen Ehegatte ein Bruttojahreseinkommen von mindestens 120'000 Franken erzielt oder wenn er weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte hat – etwa Mieterträge oder Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit. Je nach Kanton ist eine ordentliche Veranlagung auch ab einer gewissen Vermögenshöhe obligatorisch – im Kanton Bern zum Beispiel ab einem steuerbaren Vermögen für eine Einzelperson von 150'000 Franken, in Zürich bereits ab 80'000 Franken.
Was gilt bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung für die Folgejahre?
Quellensteuerpflichtige sind auch in den Folgejahren zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung verpflichtet.
Werden bereits abgezogene Quellensteuern bei einer nachträglichen Veranlagung berücksichtigt?
Ja, bereits abgezogene Quellensteuern werden bei der Schlussrechnung der ordentlichen Veranlagung angerechnet, aber ohne Zinsen.
Wann erfolgt bei Wohnsitz in der Schweiz ein Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung?
Wenn Quellensteuerpflichtige oder ihr ausländischer Ehegatte die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhalten oder sie jemanden mit Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Bürgerrecht heiraten.
Was gilt, wenn eine Voraussetzung für die ordentliche Veranlagung wegfällt?
Dann unterliegt man wieder der Quellensteuerpflicht. Das ist vor allem bei Scheidung oder tatsächlicher oder rechtlicher Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung der Fall, wenn der Betroffene selbst nicht Schweizer ist oder keine Niederlassungsbewilligung besitzt.