Die meisten Angestellten haben mit 65 Jahren genug vom Arbeitsleben. Doch es gibt auch das Gegenteil: Leute, die bei Erreichen des offiziellen Pensionierungsalters noch Lust und Kraft haben – und die gerne im Betrieb weitermachen, falls der Arbeitgeber einverstanden ist. Auch Firmeninhaber sehen sich oft veranlasst, ihre Pensionierung aufzuschieben.
Und wie sieht das bei der Pensionskasse aus? Die meisten Vorsorgeeinrichtungen sehen im Reglement eine Weiterversicherung sowie einen Aufschub der Altersrente vor. Aufschub heisst: Die Altersrente der Pensionskasse beginnt erst später zu fliessen. In der Regel wird dann auch der Umwandlungssatz entsprechend höher. Der Umwandlungssatz ist jener Prozentbetrag, mit dem das vorhandene Alterskapital in eine Rente umgerechnet wird.
Die Tabelle «So kann sich die Pensionskassenrente erhöhen» zeigt:
- Der aktuell gültige Umwandlungssatz (UWS) beträgt für den obligatorischen Teil des Alterskapitals 6,8 Prozent. Bei einem angesparten vorhandenen Alterskapital von 450 000 Franken ergibt das im Alter 65 (also im Normalfall) eine Jahresrente von 30 600 Franken.
- Arbeitet man zwei volle Jahre länger (bei gleichem Pensum) und hört erst nach Vollendung des 67. Altersjahrs auf, erhält man in diesem Beispiel bereits einen Umwandlungssatz von 7,2 Prozent. Das erhöht die Jahresrente um 13,9 Prozent auf 34 851 Franken (blauer Teil der Tabelle). Wer nach 65 gar fünf volle Arbeitsjahre mit dem gleichen Pensum anhängt, steigert so seine Altersrente um mehr als ein Drittel.
Wie gesagt: Der Arbeitgeber muss mit der Weiterbeschäftigung einverstanden sein. Zudem muss der Aufschub der Rente im Reglement der Pensionskasse vorgesehen sein. Eine breit angelegte Umfrage von K-Geld hat gezeigt, dass das bei den meisten Kassen der Fall ist.
Aber nicht bei allen. Die firmeneigenen Pensionskassen der Grossbank UBS sowie der Swisscom zum Beispiel lassen zurzeit eine Weiterversicherung mit Rentenaufschub nicht zu. Und bei der Radio- und Fernsehgesellschaft SRG etwa gibt es diese Möglichkeit erst seit Anfang 2014.
Die wichtigsten Details zum Rentenaufschub:
- Bedingung für einen Rentenaufschub ist immer, dass die Person weiterarbeitet. Dies im Gegensatz zur AHV, bei der man einen Aufschub auch dann verlangen kann, wenn man nicht mehr erwerbstätig ist. Die Tabelle zeigt in der Spalte ganz rechts – zum Vergleich – die entsprechenden prozentualen Erhöhungen der AHV-Rente.
- Das Gesetz lässt einen Aufschub nur bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs zu. Diese Obergrenze haben auch die meisten Pensionskassen übernommen. Bei der Pensionskasse der Post ist ein Aufschub nur bis zur Vollendung des 67. Altersjahrs möglich.
- Während der Weiterversicherung wird das Alterskapital weiterhin verzinst zum Satz, der auch bei allen übrigen Versicherten zur Anwendung kommt.
- Die Aufschub-Rentenzahlen in der Tabelle beruhen auf einer Erhöhung des Umwandlungssatzes um 0,2 Prozentpunkte pro angehängtes Jahr. In der Praxis ist das zum Beispiel bei den Sammelstiftungen Abendrot, Integral, Profond sowie der Pensionskasse SHP der Fall. Bis vor kurzem war dies auch bei Nest so. Den Sammelstiftungen sind kleinere Firmen angeschlossen, die keine eigene Pensionskasse gründen und führen wollen.Andere Pensionskassen erhöhen den Umwandlungssatz in kleineren Schritten, häufig um 0,15 Prozentpunkte pro ganzes Aufschubjahr. Zudem machen viele Pensionskassen unterschiedliche Erhöhungen beim obligatorischen bzw. überobligatorischen Teil des Alterskapitals. Unattraktiv ist der Rentenaufschub bei der Sammelstiftung Asga: Sie hebt den Umwandlungssatz im obligatorischen Teil pro Aufschubjahr nur gerade um 0,05 Prozent an. Die Kantonale Pensionskasse Solothurn erhöht um magere 0,06 Prozent pro Jahr.
- Arbeitet ein «Rentenaufschieber» nicht nur volle Arbeitsjahre weiter, sondern hört beispielswiese nach 3 Jahren und 7 Monaten auf, so wird der Umwandlungssatz bei den meisten Kassen entsprechend der Anzahl gearbeiteter Monate im letzten Jahr linear angepasst. Doch bei der Vita-Stiftung der Zürich-Versicherung heisst es, es würden nur ganze Jahre berücksichtigt. Auch die Sammelstiftung der Swisslife kennt keine genaue Abstufung nach Monaten.
- Ein Kapitalvorbezug für den Kauf von Wohneigentum ist während der Aufschubphase nicht mehr erlaubt.
- Grundsätzlich ist auch ein Teil-Rentenaufschub möglich, wenn jemand nach 65 nur noch mit einem Teilzeitpensum weiterarbeitet. Bei einer Reduktion auf ein 70-Prozent-Pensum heisst das zum Beispiel: 30 Prozent des Alterskapitals werden in eine sofort fliessende Rente umgewandelt oder bar ausgezahlt, die restlichen 70 Prozent werden aufgeschoben.
- Für Frauen gilt im Prinzip das Gleiche. Weil sie in der Regel mit 64 ins Pensionierungsalter kommen, können sie bis 69 weiterarbeiten. Bei etlichen Pensionskassen gilt allerdings auch für Frauen das reglementarische Rücktrittsalter 65. Frauen können die Pensionskassenrente dann maximal bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs aufschieben. Eine wichtige Frage ist in diesem Zusammenhang auch: Müssen «Aufschieber» weiterhin Beiträge an die Pensionskasse zahlen? Die Branche handhabt das unterschiedlich. Es gibt dazu keine gesetzliche Vorschrift.
- Etliche Pensionskassen sagen strikt: «Es werden keine Beiträge erhoben», und sie erlauben auch keine regelmässigen freiwilligen Einzahlungen mehr.
- Andere Kassen verlangen weiterhin Beiträge. Dann muss der Arbeitgeber mindestens gleich viel zahlen wie seine Angestellten. Wie sich das positiv auf die spätere Rente auswirkt, zeigt die Tabelle: Der linke Teil (blau unterlegt) zeigt die Rentenerhöhungen unter der Voraussetzung, dass weiterhin Altersgutschriften erhoben werden. Die Rentenzahlen im mittleren Teil (grün unterlegt) sind ohne weitere Einzahlungen gerechnet und entsprechend tiefer.
- In der Regel stellt die Pensionskasse nur noch die sogenannten Altersgutschriften in Rechnung, also diejenigen Sparbeträge, die zur Äufnung des Altersguthabens dienen und später die Altersrente ausmachen. Die erhobenen Lohnprozente (in der Tabelle 18 Prozent des versicherten Lohnes) bleiben meist gleich hoch wie für die übrigen älteren Angestellten.
Risikobeiträge zur Deckung von Tod oder Invalidität werden meist nicht mehr erhoben. Das wäre auch sinnlos, denn: Sollte eine Person während der Aufschubphase erkranken oder verunfallen und dadurch erwerbsunfähig werden, erhält sie von der Pensionskasse keine Invaliden-, sondern die normale Altersrente. Es gibt allerdings Pensionskassen, die dennoch Risikobeiträge verlangen und dies als Solidaritätsbeitrag für die übrigen Versicherten deklarieren.
- Wenn eine Pensionskasse weiterhin Altersgutschriften erhebt, sind in der Aufschubphase in der Regel auch zusätzliche Einkäufe noch erlaubt (falls noch Einkaufspotenzial besteht).