Die AHV-Rente können Frauen frühestens mit 62 Jahren beziehen, Männer mit 63. Das hat eine lebenslange Rentenkürzung zur Folge. Ein Jahr Vorbezug reduziert die Rente um 6,8 Prozent, bei zwei Jahren beträgt die Kürzung 13,6 Prozent (in der letzten Ausgabe von K-Geld waren diese Zahlen nicht korrekt).
Beiträge an die AHV müssen die Frührentnerinnen und -rentner aber noch bis ins ordentliche Pensionsalter zahlen (siehe K-Geld 3/14). Die AHV-Rente erhöht sich dadurch nicht mehr.
AHV-Prämie reicht von 480 bis 24 000 Franken pro Jahr
Wie berechnet sich die AHV-Prämie, wenn man kein Erwerbseinkommen mehr hat? Massgebend ist das jährliche Renteneinkommen plus die Höhe des Vermögens. Die Höhe der jährlichen Renten wird mit dem Faktor 20 multipliziert und zum Vermögen gezählt. Aus dem Ergebnis lässt sich gemäss einer Tabelle die Jahresprämie berechnen. Sie liegt bei mindestens bei 480 Franken, maximal bei 24 000 Franken.
Achtung: Die AHV-Rente muss bei dieser Rechnung berücksichtigt werden, Renten der IV und Ergänzungsleistungen hingegen nicht. Auch Pensionskassenrenten werden mitgerechnet.
Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten – egal in welchem Güterstand – auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Massgebend ist jeweils das Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres.
Ein Rechenbeispiel: Ein Frühpensionierter bezieht von der AHV und seiner Pensionskasse monatlich 5000 Franken und hat ein steuerbares Vermögen von 280 000 Franken. Der Beitrag für AHV, IV und EO wird berechnet aus dem Zwanzigfachen des Jahreseinkommens (5000 Franken x 12 = 60 000 Franken), also 1,2 Millionen Franken, plus dem Vermögen von 280 000 Franken. Das ergibt 1,48 Millionen Franken. Gemäss der Tabelle beträgt der Beitrag 2884 Franken.
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