Erich Hofer (Name geändert) baute im Jahr 2018 in Aarau für sich und seine Familie ein Haus. Rund drei Jahre nach der Fertigstellung liess der 43-jährige Familienvater auf dem Dach eine Solarstromanlage montieren. Kosten: 52'000 Franken. In der Steuererklärung für das Jahr 2021 zog er den Betrag als Unterhaltskosten vom Einkommen ab.
Doch das Steueramt lehnte ab. Begründung: Hofer habe die Anlage zu früh nach dem Bau seines Hauses montieren lassen. Denn der Steuerabzug für die Kosten ist bei Neubauten nicht möglich. Im Kanton Aargau gelten neu erstellte Häuser in den ersten fünf Jahren seit Fertigstellung als Neubauten.
Kantone definieren Neubau unterschiedlich
Hätte Hofer sein Haus und die Solaranlage im gleichen Zeitraum beispielsweise im Kanton St. Gallen gebaut, wäre der Abzug zulässig gewesen. Denn hier gilt für Neubauten eine Frist von nur zwei Jahren – ebenso in den Kantonen Appenzell lnnerrhoden, Basellandschaft, Neuenburg und Nidwalden. In Genf und Zürich reicht jeweils schon ein Jahr. Und im Wallis ist der Abzug sogar bei Neubauten zulässig.
Jeder Kanton bestimmt selbst, wie Solarstromanlagen im Privateigentum besteuert werden. Die Regeln sind zum Teil sehr unterschiedlich. Das zeigt eine K-Geld-Umfrage bei sämtlichen kantonalen Steuerämtern. Bis auf die Kantone Freiburg, Tessin und Waadt antworteten alle Steuerverwaltungen.
In allen Kantonen können Hauseigentümer die Kosten für den Einbau einer Solaranlage auf einem bestehenden Haus von den Steuern abziehen. Wer für den Einbau Fördergelder bezieht, muss diese als Einkommen versteuern, und zwar in dem Jahr, in dem er die Subvention erhält.
Eine Solaranlage kann den Steuerwert erhöhen
Etwas anderes gilt bei Neubauten: Die Kosten der Solaranlage gelten als Anlagekosten. Sie können erst bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft geltend gemacht werden. Dadurch würde die Grundstückgewinnsteuer gesenkt.
In den meisten Kantonen gehört die eingebaute Solaranlage als Bestandteil zur Liegenschaft und kann zu einer Erhöhung des Steuerwerts des Hauses führen. Dagegen führt der Einbau einer Anlage nicht zur Erhöhung des Eigenmietwerts – mit wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel in Basellandschaft oder Schaffhausen.
Die Entschädigung für den ins Netz eingespeisten Strom muss man als Einkommen versteuern, und zwar in der Steuererklärung unter «übrige Einkommen». Die Berechnungen sind aber von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich.
In der Regel gilt das sogenannte Nettoprinzip. Das heisst: Die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom werden von der Vergütung abgezogen. Nur der Betrag wird besteuert, der über den Kosten für den bezogenen Strom liegt. Anders die Kantone Aargau, Bern, Basel-Stadt, Jura, Obwalden und Schwyz. Hier gilt das Bruttoprinzip. Das heisst: Die ganze Einspeisevergütung gilt als Ertrag und muss als Einkommen versteuert werden.
In den Kantonen Luzern, Nidwalden und Wallis müssen Einspeisevergütungen nur versteuert werden, wenn sie die Produktion von 10'000 Kilowattstunden pro Jahr übersteigen.
Ein nachträglich eingebauter Stromspeicher produziert und spart keine Energie, weshalb dessen Kosten nicht als «energiesparende Massnahme» vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürften. Trotzdem lassen fast alle Kantone den Abzug zu – mit Ausnahme von Genf, Glarus, Jura, Neuenburg und Zug.
Bei den Kosten für die Reparatur einer bestehenden Solaranlage sind sich die Kantone einig: Sie können beim Einkommen abgezogen werden.