Guido Lauper aus Spiez BE installierte 1991 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims. Die Solarzellen wandeln Sonnenlicht in Strom um. Womit er damals nicht gerechnet hatte: Die kantonale Steuerverwaltung betrachtete die Solaranlage als Bestandteil des Hauses und erhöhte deshalb dessen amtlichen Wert um rund 30000 Franken. Laut Berner Steuergesetz sind bei der Bewertung von Liegenschaften nebst Grundstück und Gebäude auch dessen «Bestandteile» zu berücksichtigen.
Lauper zahlte deswegen rund 180 Franken mehr Vermögens- und Liegenschaftssteuern pro Jahr. Zudem erhöhte sich der Eigenmietwert. Das kostete pro Jahr zusätzliche 300 Franken Einkommenssteuern. Seine Einsprache wurde damals abgelehnt. «Das kommt einer Besteuerung erneuerbarer Energien gleich», ärgert er sich.
Das Bundesgericht hat diese Praxis der Berner Steuerverwaltung Ende Jahr beendet (2C_510/2017 und 2C_511/2017). In den zwei beurteilten Fällen ging es um Photovoltaikanlagen auf einer Scheune und auf einem Pferdestall. Die Anlagen waren nicht eingemauert oder ins Dach eingelassen worden, sondern mit dem Dach verbunden. Die Steuerverwaltung hatte den amtlichen Wert der Liegenschaften wegen der Anlagen um rund 50000 und 90000 Franken erhöht. Die Eigentümer wehrten sich dagegen. Die Steuerrekurskommission gab ihnen recht.
Basel-Land will Praxis nicht ändern – trotz Bundesgerichtsentscheid
Dagegen erhob die Berner Steuerverwaltung Beschwerde. Doch auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern war der Ansicht, dass die Anlagen nicht als Teil des Gebäudes zu werten sind. Denn sie könnten ohne Beschädigung oder Zerstörung des Stalls oder der Scheune entfernt werden. Zudem sei die Stromerzeugung nicht der Hauptzweck dieser Gebäude. Auf erneute Beschwerde der Steuerverwaltung bestätigte das Bundesgericht aber den Entscheid.
Vermögenssteuern fallen jedoch weiterhin an. Die Bundesrichter schreiben: «Der Kanton Bern kann Photovoltaikanlagen stattdessen im Rahmen des ordentlichen Steuererklärungsverfahrens als selbständige Gegenstände im Vermögen besteuern.» Die Steuerverwaltung hatte vergeblich argumentiert, die Wohneigentümer hätten die Kosten der Anlagen als Liegenschaftsunterhalt abziehen können. Das spielt laut Bundesgericht keine Rolle.
Guido Lauper muss gemäss der Berner Steuerverwaltung nichts unternehmen. Sie wird ihre Praxis ändern und den Eigenmietwert von sich aus nach unten korrigieren. Doch aufgepasst: Wer dennoch eine definitive Steuerveranlagung mit einem zu hohen Eigenmietwert erhält, sollte innert 30 Tagen eine Einsprache machen.
Auch andere Kantone erhöhen den Eigenmietwert wegen Photovoltaikanlagen. Zum Beispiel Basel- Land, wenn die Anlage bei der Gebäudeversicherung mitversichert wird. Im Kanton Solothurn steigt der Liegenschaftswert ebenfalls, was einen höheren Eigenmietwert zur Folge hat.
Basel-Land sagte K-Geld, dass man die Praxis trotz der Bundesgerichtsentscheide nicht ändern will. Im Kanton Solothurn ist es noch unklar. Ändern die beiden Kantone ihre Praxis nicht, bleibt den betroffenen Steuerzahlern nur eines: Beschwerde erheben, notfalls bis ans Bundesgericht.
Keinen Einfluss auf den Eigenmietwert hatten Solaranlagen bereits bisher etwa in den Kantonen AG, LU, SG, SH, ZG und ZH.