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Ja. Das Steueramt hat fünf Jahre Zeit, um Sie zu veranlagen – also um die geschuldete Steuer festzulegen. Sie sollten die Belege mindestens so lange aufbewahren, bis Sie rechtskräftig veranlagt sind.
Eine rechtskräftige Veranlagung könnte innert zehn Jahren zu Ihren Gunsten revidiert werden. Eine Revision könnten Sie beispielsweise beantragen, wenn neu entdeckte Beweismittel zeigen, dass Sie früher zu hohe Steuern zahlten. Wollen Sie für diesen Fall ausreichend dokumentiert sein, sollten Sie die Belege aufbewahren, denn Sie müssten sie vorweisen können.
Übrigens: Nie entsorgen sollten Eigenheimbesitzer die Handwerkerrechnungen für wertvermehrende Arbeiten, zum Beispiel für einen Anbau. Grund: Wenn man die Liegenschaft einmal verkauft, kann man diese Kosten vom steuerbaren Grundstückgewinn abziehen.
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