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Der Schock sass tief, als Lorenz Küng (Name geändert) aus dem Kanton Solothurn mit 59 Jahren die Kündigung erhielt. Immerhin gewährte ihm sein Arbeitgeber noch eine Abgangsentschädigung von rund zehn Monatslöhnen. Solche Entschädigungen sind nur beschränkt steuerpflichtig, falls der Arbeitnehmer bei der Entlassung mindestens 55 Jahre alt ist, seine Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt und die Entschädigung die entstandene Lücke in der Pensionskassen-Vorsorge decken soll (K-Geld 1/2017).
All dies war bei Küng gegeben. Er rechnete darum bei der direkten Bundessteuer mit einem Fünftel des üblichen Steuersatzes, bei der Staats- und Gemeindesteuer mit einem Sechstel. Das ist die sogenannte Jahressteuer. In Solothurn gelten die Anzahl Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung (hier sechs) als Teilungsfaktor.
Umso mehr erschrak Küng, als die Solothurner Steuerbehörden die Abgangsentschädigung zusammen mit dem übrigen Einkommen in voller Höhe besteuern wollten. Die Begründung: Abgangsentschädigungen von weniger als einem Jahreslohn könnten nicht in eine Jahressteuer umgerechnet werden und würden deshalb voll besteuert.
Das wollte Küng nicht akzeptieren. Zusammen mit seinem Berater wehrte er sich vor dem Solothurner Steuergericht. Mit Erfolg. Eine Umrechnung sei sehr wohl möglich, urteilte das Steuergericht am 12. Juni 2017. Und es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, Abgangsentschädigungen erst ab einem Schwellenwert von einem Jahreslohn bevorzugt zu besteuern.
Die Veranlagungsbehörde Solothurn hat ihre Praxis im «Solothurner Steuerbuch» nun dem Urteil des Steuergerichts angepasst.
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