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Nein. Es kommt oft vor, dass zum Beispiel ein Mann seiner Frau bei der Scheidung einen Teil seines Pensionskassen-Guthabens abgeben muss. Will er später diese scheidungsbedingte Vorsorgelücke mit Einkäufen wieder schliessen, so gilt diese dreijährige Sperre nicht (K-Geld 4/2015).
Das bedeutet: Dieser Mann kann einen «Scheidungseinkauf» in seine Pensionskasse beispielsweise auch noch mit 64 Jahren tätigen und bei den Steuern abziehen – und dann mit 65 Jahren das Pensionskassen-Altersguthaben dennoch ohne Konsequenzen beziehen.
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