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Ja. Die Kapitalauszahlungssteuer auf Pensionskassenkapital ist in dem Jahr zu zahlen, in dem das Guthaben fällig wird. Und das ist das Jahr der Pensionierung, in Ihrem Fall also 2017. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung spielt dabei keine Rolle.
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@Stimmt nicht für den KT Thurgau
Für den Zeitpunkt, der für die Besteuerung des Pensionskapitals massgeblich ist, kommt es auf den tatsächlichen - quasi endgültigen - Bezug des Kapitals an. Die blosse Verschiebung des Kapitals von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto ist kein Bezug in diesem Sinne. Erst die spätere Überweisung das Geldes vom Freizügigkeitskonto auf das Privatkonto gilt als ein solcher Bezug. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Steuer fällig. Grundsätzlich ist ein Parkieren des Geldes auf einem Freizügigkeitskonto bis zu 5 Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters möglich. In dem Fall, der in K-Geld beschrieben wird, hat sich der Leser das Kapital aber von der Pensionskasse auszahlen lassen, ohne es noch auf einem Freizügigkeitskonto zwischenzulagern.
Stimmt nicht für den KT Thurgau
Im Kanton Thurgau ist dies nicht mehr so seit min. 4 Jahren. Nach meiner Intervention wurde davon abgesehen. ich muss die PK auf meinem Freizügigkeitskonto erst 5J nach meiner ordentlichen Pension versteuern, wenn ich dieses solange nicht antaste.