Die Instandhaltung der Gartenanlage und das Sanieren von Stützmauern und Plattenwegen gehören zu den Kosten für den Liegenschaftsunterhalt, die beim Bund und in den Kantonen steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Meist ist der Pauschalabzug vorteilhafter als der Abzug der effektiven Ausgaben, weil diese tiefer sind.
Sind die Kosten in einem Jahr aber höher als die Pauschale, darf man sie voll vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dann muss aber jede einzelne Position belegt sein.
Die erlaubten Abzüge unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Am restriktivsten zeigt sich der Kanton Basel-Landschaft: Er verweigert den Abzug für den Gartenunterhalt bei den Staats- und auch bei den Gemeindesteuern.
Das basel-landschaftliche Kantonsgericht begründete dies damit, dass «nur diejenigen Kosten als Unterhalt abzugsfähig» seien, «die mit dem steuerbaren Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen». In Baselland werde aber für die Berechnung des Eigenmietwerts nur der Gebäudewert ermittelt − also ohne Garten und Umgebung.
Basel-Stadt gewährt den Abzug für den Gartenunterhalt je nach Fläche mit 1 Franken pro Quadratmeter. Das Minimum ist auf 500, das Maximum auf 2000 Franken pro Jahr festgelegt.
Üblicherweise lassen die Kantone die Unterhaltskosten für die Pflege und den Ersatz mehrjähriget Pflanzen (Hecken, Sträucher, Bäume) sowie des Rasens zu. Dazu gehören das Zurückstutzen, die Schädlingsbekämpfung, das Düngen und die Entsorgung.
Doch selbst das gilt nicht in allen Kantonen: Bern zum Beispiel gewährt den Steuerabzug nur, wenn es sich um grössere Unterhalts- oder Ersatzarbeiten handelt. Aber nicht für jährlich oder noch häufiger wiederkehrende Arbeiten wie Rasen- und Gartenpflege, Schneeräumung oder Reinigung. Diese Kosten sind im Kanton Bern nicht abzugsfähig. Dabei können sich die Berner auf ein neueres Bundesgerichtsurteil abstützen, das solche Arbeiten den Lebenshaltungskosten zuteilt (Urteil 2C_279/2015 vom 30. Oktober 2015).
Zur Sicherheit: Arbeiten mit Fotos dokumentieren
Die Reparatur und der Ersatz bestehender Zäune, Wege, Mauern, eines Aussensitzplatzes oder auch des Swimmingpools darf man hingegen in allen Kantonen abziehen. Aber nicht, wenn es sich um die Neuerstellung oder Erweiterung bestehender Anlagen handelt. Solche Arbeiten gelten für die Steuerbehörden als wertvermehrend und dürfen nicht als Unterhalt geltend gemacht werden. Zu empfehlen ist darum die detaillierte Dokumentation der Arbeiten, am besten mit Fotos, die den Zustand vor und nach den Arbeiten festhalten.
Die meisten Kantone haben Merkblätter herausgegeben, die aufzeigen, welche Arbeiten zum Steuerabzug berechtigen und welche nicht. Die Unterscheidung ist allerdings oft fliessend und auch umstritten. Beispiel: Der Ersatz von Rosensträuchern gilt als Unterhalt. Handelt es sich aber um einen ganzen Rosengarten, taxieren gewisse Steuerbehörden dies als Liebhaberei und verweigern den Abzug. So entschied beispielsweise im Jahr 2008 die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.
Die Kosten für Gartengeräte wie Spaten, elektrische Heckenscheren oder Motorsägen für Bäume darf man abziehen. Allerdings gilt dies nur für Geräte und Maschinen, die nicht auch für andere Zwecke zum Einsatz kommen könnten. Hobbygeräte gehören zum nicht abzugsfähigen Lebensunterhalt.
Umstritten ist auch der Abzug für den Ersatz eines Rasenmähers durch einen Mähroboter. Das Bundesgericht entschied im Fall einer Zürcher Rentnerin, dass dieser Steuerabzug zulässig sei (Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012). Gleichzeitig schränkte es aber ein, dass dies für den Kanton Zürich gelte, weil in Zürich ganz allgemein eine grosszügige Praxis für Ersatzbeschaffungen herrsche. Ob der Steuerabzug für einen Rasenroboter auch in einem andern Kanton möglich ist, bleibt damit offen. Explizit zulässig ist er ausser im Kanton Zürich nur im Kanton St. Gallen.