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Ja. Auf Krankheitskosten, die von der Krankenkasse oder einer anderen Versicherung nicht vergütet werden, dürfen Sie einen Steuerabzug vornehmen. Dabei ist der Begriff «Krankheit» sehr weit gefasst. Darunter fallen nicht nur selbst getragene Arzt-, Spital- oder Medikamentenkosten (inklusive Franchise und Selbstbehalt) sondern – wie in Ihrem Fall − beispielsweise auch die Brille.
Abziehen darf man zudem Hörgeräte, sämtliche Zahnarztkosten, Prothesen sowie Taxifahrten zum Arzt, wenn aus gesundheitlichen Gründen kein günstigeres Verkehrsmittel zumutbar ist. Selbst die Kosten für die Hauspflege und sogar für die Haushalthilfe sind abzugsfähig, falls sie aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind.
Der Bund und die meisten Kantone lassen den Steuerabzug für Krankheitskosten aber nur zu, soweit die effektiv angefallenen Kosten 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigen. Die Kantone Glarus und Schwyz (3 Prozent), St. Gallen und Wallis (2 Prozent) sowie Genf (0,5 Prozent) kennen tiefere, für die Steuerpflichtigen also günstigere Limiten. Baselland verzichtet sogar völlig auf einen solchen Selbstbehalt.
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