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Das Schulgeld für private Lehrinstitute gehört zu den Lebenshaltungskosten und darf deshalb nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, wie das Bundesgericht jüngst einmal mehr festgehalten hat (Urteil 2C_929/ 2014). Das gilt auch für die Rudolf-Steiner-Schulen.
Freiwillige Spenden hingegen dürfen Sie in all jenen Kantonen abziehen, in denen die Steiner-Schule auf der Liste der steuerbefreiten, gemeinnützigen Organisationen steht. Das ist bei Ihnen im Kanton Aargau der Fall.
Die kantonalen Listen der spendenberechtigten Institutionen unterscheiden sich stark. Einzig für freiwillige Beiträge an Organisationen, die über das Zewo-Gütesiegel verfügen, ist der Spendenabzug in der ganzen Schweiz zulässig.
Der maximale Abzug ist beim Bund und in den meisten Kantonen allerdings auf 20 Prozent des Nettoeinkommens beschränkt. Einzig Basel-Landschaft gewährt Spendenabzüge in unbegrenzter Höhe. Im Kanton Jura sind sie auf fünf Prozent, in Neuenburg auf zehn Prozent limitiert.
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