Jeden Winter muss Oliver Tanner aus Neuenhof AG (Name geändert) den Fussweg zu seinem Haus und den Vorplatz zur Garage vom Schnee befreien. Der Weg ist rund 40 Meter lang. Insgesamt muss er jeweils gegen 100 Quadratmeter Fläche räumen.
Deshalb kaufte er eine kleine Schneeschleuder. Doch nach wenigen Jahren musste sie ersetzt werden. «2000 Franken sind happig – aber wenigstens kann ich sie als Liegenschaftsunterhalt vom Einkommen abziehen», dachte Tanner. Er irrte sich: Das Schneeräumen gelte nicht als Unterhalt, sondern als Lebenshaltungskosten, schrieb das Gemeindesteueramt Neuenhof.
Die Werterhaltung der Liegenschaft ist entscheidend
Unterstützung erhält das Steueramt Neuenhof bei dieser Einschätzung von den Aargauer Steuerbehörden. Auch andere kantonale Steuerämter – etwa von Glarus, Luzern, St. Gallen und Thurgau – halten in ihren Merkblättern fest, dass Schneeräumen und damit auch eine Schneefräse zum Lebensunterhalt gehören.
Erstaunlich: In all diesen Kantonen gelten umgekehrt die Reparatur und der Ersatz eines Rasenmähers als steuerlich abzugsfähige Unterhaltskosten. «Dabei hafte ich bei Unfällen, wenn ich die Schneeräumung vernachlässige», ärgert sich Tanner. «Den Rasen hingegen darf ich ungestraft spriessen lassen.»
Jakob Rütsche, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, findet diesen Einwand zwar «berechtigt». Der Unterschied liege aber in der Werterhaltung der Liegenschaft: Ob der Schnee weggeräumt werde, habe «keinen Einfluss auf den Wert der Liegenschaft». Ein Rasen müsse hingegen «regelmässig geschnitten werden, ansonsten würde dies zu einem Minderwert der Liegenschaft führen». Deshalb sei der Rasenmäherersatz vom Einkommen absetzbar.
Weniger eng sehen das die Steuerverwaltungen der Kantone Graubünden und Zürich. Graubünden lässt die Kosten einer Ersatzschneefräse als Unterhaltsabzug zu. Zürich in Tanners Fall ebenso. Roger Keller, Kommunikationsverantwortlicher der kantonalen Finanzdirektion: «Bei diesem Sachverhalt könnten die Kosten in Abzug gebracht werden.» Explizit sieht das entsprechende Merkblatt der Zürcher Steuerverwaltung den Unterhaltsabzug aber nur bei vermieteten Liegenschaften vor.
Bei vermieteten Immobilien gelten andere Regeln
Die Kantone Bern und Schwyz sind insofern konsequent, als sie weder einen Abzug für Rasenmäher noch für Schneeschleudern akzeptieren. Beides diene bloss der «Kommodität» des Eigenheimbesitzers, schreibt Tanja Bertholet, Kommunikationsverantwortliche der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Basel-Stadt gewährt für Gartenunterhalt inklusive Schneeräumung 1 Franken pro Quadratmeter (mindestens 500, maximal 2000 Franken). Baselland verweigert den Abzug für Gartenunterhalt vollständig (K-Geld 2/16).
Der Zürcher Steueranwalt Orlando Rabaglio hat Verständnis dafür, dass die Kantone unterschiedliche Regelungen haben und allenfalls eine Schneeschleuder je nach Einzelfall zulassen oder eben nicht: «In Arosa ist sie notwendig, am Zürichsee wohl eher Luxus.»
Bei vermieteten Liegenschaften ist der Fall klar: In allen Kantonen darf der Aufwand für Gartenunterhalt und Schneeräumung abgezogen werden, soweit die Kosten im Mietzins enthalten und den Mietern nicht zusätzlich verrechnet werden.