Inhalt
Für die Steuerbescheinigung der Krankheitskosten ist bei den Krankenkassen das interne Abrechnungsdatum entscheidend – und nicht das Rechnungs- oder Behandlungsdatum. Das heisst: Auf Ihrer Steuerbescheinigung 2016 sind nur diejenigen Rechnungen erfasst, die Ihre Krankenkasse während des Jahres 2016 erhalten und verarbeitet hat.
Ihre erwähnte letzte Rechnung wird deshalb auf der Steuerbescheinigung 2017 aufgeführt sein, weil sie auch erst im laufenden Jahr verbucht wird.
Nachgewiesene Arzt- und Arzneikosten, die nicht durch die Krankenkasse übernommen wurden, sind in allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig, ebenso Franchisen und Selbstbehalte.
Ein solcher Steuerabzug ist allerdings beim Bund und in den meisten Kantonen nur möglich, falls die effektiv angefallenen Kosten 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen. Einige Kantone haben tiefere, also für den Steuerpflichtigen günstigere Limiten.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden