Einmaleinlagen sind Lebensversicherungs-Produkte mit einer fixen Laufzeit. Oft werden sie auf zehn Jahre abgeschlossen. Kunden zahlen gleich zu Beginn die Prämie für die ganze Laufzeit. Die Versicherung stellt dafür ein bestimmtes Endkapital in Aussicht, das nach Ablauf zur Auszahlung kommt. Falls die versicherte Person während der Laufzeit stirbt, erhalten die Erben ein Todesfallkapital. Es ist leicht höher als die einbezahlte Summe.
Einmaleinlagen haben einen Steuervorteil: Der ausgezahlte Betrag inklusive Wertzuwachs ist steuerfrei – allerdings nur, wenn solche Kapitalversicherungen «der Vorsorge dienen», wie es im Gesetz heisst. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Auszahlung nach dem 60. Altersjahr erfolgt, die Versicherung vor dem 66. Altersjahr abgeschlossen wurde und die Police mindestens fünf Jahre lang lief.
Bei der gesetzlichen fünfjährigen Laufzeit hat sich die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Schikane einfallen lassen. Denn es gibt zwei Typen von Einmaleinlagen:
Normale, klassische Einmaleinlagen werden zu einem fixen Satz verzinst.
Neuere Varianten sind fondsgebunden. Das Geld wird also in Anlagefonds und damit an den Börsen investiert.
Bei dieser Fonds-Variante verlangt die Steuerverwaltung eine zehnjährige Laufzeit, damit sie steuerfrei ist. Der Fiskus begründet die Zusatzbedingung so: Solche «nicht-klassische» und «anteilsgebundene» Kapitalversicherungen seien grösseren Wertschwankungen ausgesetzt als zinsbasierte. Und deshalb sei der Vorsorgecharakter nach fünf Jahren noch nicht gegeben.
Eine gesetzliche Grundlage für diese Unterscheidung existiert jedoch nicht. Die Steuerverwaltung stützt sich auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Schweizerischen Versicherungsverband aus dem Jahr 2006, in der dies so abgemacht wurde.
Kanton Aargau hält sich ans Gesetz: Fünf Jahre Laufzeit bei allen Policen
Fast alle Kantone halten sich an diese Regelung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wie Jakob Rütsche, Leiter der Thurgauer Steuerverwaltung bestätigt. Er ist zugleich Präsident der Schweizerischen Steuerkonferenz – ein Koordinationsgremium der kantonalen Steuerverwaltungen. Nur wenige Kantone halten dies allerdings in Merkblättern fest – darunter etwa Bern, Solothurn und Thurgau. Die andern Kantone klären ihre Steuerpflichtigen nicht über diese Regelung auf.
Der Kanton Aargau macht bei dieser Ausnahmeregelung für Einmaleinlagen nicht mit. Das zeigt eine Umfrage von K-Geld bei einem guten Dutzend Kantonen. «Die Mindestvertragsdauer beträgt in allen Fällen mindestens fünf Jahre», sagt Dave Siegrist, Vorsteher des Aargauer Steueramts. Dies entspreche den klaren «gesetzlichen Grundlagen von Kanton und Bund».