Von Oktober 2020 bis Oktober 2023 erhöhten sich die Preise laut dem Teuerungsrechner des Bundes um 6 Prozent. Ein Teil der Angestellten erhielten Lohnerhöhungen, um die Inflation teilweise oder ganz auszugleichen. Bei höherem Lohn fällt bei progressiven Steuertarifen allerdings auch die Steuerrechnung höher aus. Diese Mehrbelastung bei den Steuern nennt man kalte Progression.
Bei der Bundessteuer wird die kalte Progression ab dem Steuerjahr 2024 ausgeglichen. Das bedeutet: In der Steuererklärung 2025 sind die zulässigen Abzüge etwas höher.
Die Kantone reagieren auf die kalte Progression unterschiedlich. Das zeigt ein Überblick über die deutschsprachigen Kantone:
- Aargau: Der Kanton gleicht 2024 die kalte Progression aus, indem er die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuertarife und die wichtigsten Abzüge anpasst.
- Appenzell Ausserrhoden: Auf das Jahr 2024 wird die kalte Progression bei der Einkommenssteuer (Tarife und gewisse Abzüge) ausgeglichen – um 4,3 Prozent, gestützt auf die Teuerung vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2023. Die Vermögenssteuer berücksichtigt die Teuerung nicht.
- Appenzell Innerrhoden: Die kalte Progression wird ausgeglichen, sofern sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 10 Prozent verändert hat. Letztmals geschah das per 1. Januar 2011. Seither beträgt der Anstieg 4,4 Prozent. Somit sind zurzeit keine Massnahmen geplant.
- Basel-Landschaft: Laut Steuergesetz wird der Einkommenssteuertarif jährlich der Teuerung angepasst. Die Umrechnung erfolgt jeweils aufgrund der Teuerung, die innerhalb von zwölf Monaten vor Ende Juni der vorangehenden Steuerperiode eingetreten ist. Wie schon im Jahr 2023 wurde der Einkommenssteuertarif für 2024 angepasst. Bei den Abzügen ändert sich hingegen nichts.
- Basel-Stadt: Laut Steuergesetz müssen die Folgen der kalten Progression ausgeglichen werden – auch 2024. Steuertarife und Abzüge werden gemäss Teuerungsrate erhöht. Die neuen Ansätze sind im Kantonsblatt ersichtlich.
- Bern: Die Einkommenssteuertarife bei Kanton und Gemeinden sind bei jeder Teuerung durch den Regierungsrat anzupassen. Bei den übrigen Tarifen, Abzügen und Steuerfreibeträgen entscheidet ab einer Teuerung von 3 Prozent das Kantonsparlament. Nach den Regeln des Steuergesetzes müssen daher per 1. Januar 2024 die Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge angepasst werden. Die Verordnung der Regierung sieht eine volle Kompensation der aufgelaufenen Teuerung von 3 Prozent vor.
- Freiburg: Laut Gesetz muss die kalte Progression auf die Einkommens- und die Vermögenssteuer natürlicher Personen bei einem Anstieg des Landesindex der Konsumentenpreise um 5 Prozent und mehr oder mindestens alle drei Jahre ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Für die Steuerperiode 2023 wurden die Tarife und Abzüge aufgrund der Konsumentenpreise von 2021 angepasst. Für 2024 gibt es keine Änderung.
- Glarus: Der Kanton passt zum Ausgleich der kalten Progression die Abzüge und die Tarife über alle Stufen an. Das gilt ebenso für die Vermögenssteuer. Die Anpassung erfolgt ab dem Steuerjahr 2024 und wird somit erstmals für die im Jahr 2025 einzureichende Steuererklärung relevant.
- Graubünden: Laut Steuergesetz werden die progressiven Steuersätze und verschiedene Abzüge an die Inflation angepasst. Voraussetzung dafür ist, dass der Landesindex der Konsumentenpreise im Juli eines Kalenderjahres vom Stand Ende Dezember 2005 um mindestens 3 Prozent abweicht. In Graubünden wurden demzufolge in den letzten Jahren die Folgen der kalten Progression stets ausgeglichen, im Jahr 2023 zum Beispiel mit 6 Prozent.
- Luzern: Eine Anpassung der Tarifstufen und Abzüge bei der Einkommenssteuer wird jährlich per 30. Juni geprüft. Massgeblich ist dabei der Landesindex der Konsumentenpreise. Aufgrund dieser Gesetzeslage passte der Kanton die Tarife und Abzüge bei der Staats- und Gemeindesteuer bereits auf die Steuerperiode 2023 hin an. Für 2024 erfolgt erneut eine Anpassung. Bei der Vermögenssteuer gibt es keinen Ausgleich der kalten Progression.
- Nidwalden: Der Kanton gleicht die Folgen der kalten Progression für die Einkommenssteuer natürlicher Personen aus, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 5 Prozent erhöht hat – mindestens jedoch alle drei Jahre. Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar 2023. Für das Jahr 2024 sind keine Anpassungen vorgesehen.
- Obwalden: Gemäss Steuergesetz beschliesst die Regierung einen Ausgleich der kalten Progression, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise gegenüber Oktober 2008 um mindestens 7 Prozent erhöht hat. Das trifft gegenwärtig nicht zu, sodass es auf das Steuerjahr 2024 keine Anpassungen gibt.
- St. Gallen: Vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2023 stieg die Teuerung um 4,3 Prozent. Der Kanton glich dies bei den Steuern bisher nie aus. Doch auf den 1. Januar 2024 gleicht er die kalte Progression in diesem Umfang aus.
- Schaffhausen: Ein Ausgleich der kalten Progression ist zurzeit nicht geplant.
- Schwyz: Auf das Jahr 2024 gleicht der Kanton die kalte Progression nicht aus. Begründung: Gemäss Steuergesetz muss der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 10 Prozent angestiegen sein. Das ist zurzeit nicht der Fall.
- Solothurn: Die Tarife und Abzüge werden angepasst, wenn die Teuerung seit der letzten Tarifänderung 5 Prozent beträgt. Solothurn senkte den Tarif bei der Einkommenssteuer per 1. Januar 2023. Deshalb steht nun nicht erneut eine Korrektur wegen der Teuerung an.
- Thurgau: Ein Ausgleich der kalten Progression bei den Einkommenssteuertarifen und bei den Sozialabzügen erfolgte letztmals auf den 1. Januar 2023. Den nächsten Ausgleich gibt es nun per 1. Januar 2024.
- Uri: Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund der Veränderung beim Landesindex der Konsumentenpreise, jeweils am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebliche Indexstand betrug am 30. Juni 114,4 Punkte und erhöhte sich damit im Vergleich zur letzten Anpassung im Vorjahr um 1,69 Prozent. Folge: Der Kanton muss für das Steuerjahr 2024 die Abzüge und Steuerfreibeträge bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer erhöhen.
- Wallis: Um die kalte Progression auszugleichen, indexierte der Kanton die Steuertabelle per 1. Januar 2023 von 160 auf 164 Prozent. Das Kantonsparlament wird noch entscheiden, ob es 2024 einen Ausgleich gibt.
- Zug: Das Steuergesetz sieht zum Ausgleich der kalten Progression eine automatische Anpassung der steuerlichen Abzüge und des Steuertarifs vor. Massgeblich ist der Stand des Landesindex der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der Umfang der Anpassungen steht noch nicht fest, da das Zuger Stimmvolk Ende November eine Teilrevision des Steuergesetzes annahm.
- Zürich: Laut Steuergesetz gleicht die Finanzdirektion die kalte Progression jeweils auf Beginn einer zweijährigen Steuerfussperiode aus. Massgeblich ist der Stand des Landesindex der Konsumentenpreise vom Mai des Vorjahres. Auf den 1. Januar 2024 werden die Tarife und Abzüge von Einkommens- und Vermögenssteuer an die Teuerung angepasst. Letztmals wurde diese per 1. Januar 2012 ausgeglichen. Ende Mai 2023 lag der Landesindex 3,3 Prozent höher als bei der letzten Festsetzung des Ausgleichs.