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Ja. Wo keine andere gesetzliche Regelung existiert, werden Tagesmütter vom Steueramt wie andere Selbständigerwerbende behandelt. Sie müssen ihren Nettoertrag als Einkommen versteuern – also die Einnahmen abzüglich den Aufwand für die Berufstätigkeit (zum Beispiel Miete für Räumlichkeiten, Essen, Spielsachen usw.).
Nur wenige Kantone akzeptieren Pauschalabzüge für Tagesmütter – so etwa der Kanton Aargau. Er lässt alternativ zum Abzug des effektiven Aufwands auch Pauschalabzüge zu. Sie liegen – gestaffelt nach dem Alter der Kinder – bei 14 bis 27 Franken pro Tag.
Der Kanton Zürich lässt den Pauschalabzug nur für Pflegekinder zu (Merkblatt 16/302 aus dem «Zürcher Steuerbuch» über die Besteuerung von Pflegegeld).
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