Teilpensionierung bedeutet: Der Erwerbstätige reduziert sein Arbeitspensum schrittweise und lässt sich sein Altersguthaben anteilmässig auszahlen. So kann man Steuern sparen.
Grund: Bei der Auszahlung von Pensionskassengeldern wird die Kapitalauszahlungssteuer fällig. Sie wird separat vom Einkommen berechnet und ist tiefer als die Einkommenssteuer. Sie unterliegt allerdings beim Bund und in den meisten Kantonen einer Progression. Das heisst: je höher die ausbezahlte Summe, desto höher der prozentuale Steuersatz. Wer das Guthaben in Tranchen über mehrere Jahre bezieht statt auf einmal, muss somit in der Regel weniger Steuern bezahlen (K-Geld 1/2022).
Beispiel: Ein Erwerbstätiger, ledig, konfessionslos, mit Wohnsitz in der Stadt Zürich, reduziert sein Arbeitspensum zuerst mit 61 und dann mit 63 Jahren um je einen Drittel und bezieht dabei je 200'000 Franken seines Vorsorgeguthabens. Die restlichen 200'000 Franken lässt er sich bei der Pensionierung im Alter 65 auszahlen. Verglichen mit einer einmaligen Auszahlung von 600'000 Franken spart er so rund 15'000 Franken – und das nach Abzug der Vermögenssteuer, die nach der Auszahlung anfällt.
Bis Ende 2023 legten die Kantone die steuerlichen Bedingungen für Teilbezüge des Alterskapitals selber fest. Seit Anfang 2024 sind die Regeln im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ausdrücklich festgehalten. Sie lauten:
- Maximal drei Teilpensionierungsschritte sind möglich.
- Ein Teilpensionierungsschritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Jahres.
- Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent des Alterskapitals ausmachen – sofern die Pensionskasse in ihrem Reglement nicht einen tieferen Prozentanteil zulässt.
- Die Höhe des bezogenen Vorsorgekapitals darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.
Beschäftigungsgrad muss dauerhaft tiefer sein
Eine Umfrage von K-Geld bei den Steuerbehörden der Kantone Aargau, Baselland, Basel-Stadt, Bern, Graubünden, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich zeigt: Einige Kantone haben diese Regeln mit weiteren Bedingungen ergänzt, die erfüllt sein müssen, damit eine Teilpensionierung steuerlich anerkannt wird.
In allen angefragten Kantonen müssen die Steuerpflichtigen den Beschäftigungsgrad dauerhaft reduzieren. Dementsprechend hat sich der Lohn anteilmässig zu vermindern. Ausnahme: Graubünden schreibt lediglich eine dauerhafte Lohnreduktion vor.
Alle Kantone verlangen, dass zwischen einzelnen Teilpensionierungsschritten mindestens ein Kalenderjahr liegt. Aargau lässt eine kürzere Frist zu, falls der Steuerpflichtige nachweist, dass er sie aus einem anderen Grund nicht einhalten konnte, et-wa wegen Krankheit oder Unfall.
Die maximal drei Teilbezüge gelten pro Arbeitgeber. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Arbeitgeber, sind in den meisten Kantonen allerdings mehr als drei Bezüge möglich. Ausnahmen: Die Kantone Aargau, Solothurn und Thurgau akzeptieren auch bei mehreren Arbeitgebern nur drei Teilbezüge.
Eine Besonderheit gilt im Kanton Thurgau: Dort muss der Steuerpflichtige vor dem Teilausstieg aus dem Berufsleben mindestens in einem Pensum von 30 Prozent tätig sein.
In allen Kantonen werden weder Vorbezüge aus der Pensionskasse für den Kauf von Wohneigentum noch Bezüge aus der Säule 3a in die drei Alterskapitalbezüge eingerechnet. Anders beim Kapitalbezug von einem Freizügigkeitskonto: Die meisten Kantone in der K-Geld-Umfrage rechnen Bezüge aus einem Freizügigkeitskonto dem besteuerten Kapital zu, falls das Guthaben bei einem Arbeitgeberwechsel nicht in die neue Pensionskasse überwiesen wurde. Ausnahmen: Der Kanton Solothurn berücksichtigt auch Bezüge aus einem Freizügigkeitskonto, das nicht in die neue Pensionskasse überwiesen werden musste. In den Kantonen Aargau und Baselland ist beides nicht der Fall.
Das gilt, wenn jemand die Bedingungen nicht einhält
Unterschiedlich regeln die Kantone die steuerlichen Folgen, wenn jemand bei einem Teilpensionierungsschritt nicht alle Bedingungen einhält – wenn er also zum Beispiel 40 Prozent des Alterskapitals bezieht, aber weiterhin 80 statt 60 Prozent arbeitet. Nur in wenigen Kantonen hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, das zu viel bezogene Geld an die Pensionskasse zurückzuzahlen. Das gilt zum Beispiel für Baselland, Luzern und Solothurn.
Aargau, Luzern, St. Gallen, Solothurn und Thurgau besteuern nachträglich den zu viel bezogenen Teil samt dem Einkommen zum Einkommenssteuertarif. In Bern, Basel und Graubünden fällt der Steuerrabatt für den Vorbezug weg. Das heisst: Die Steuerbehörden zählen die Teilbezüge zur Berechnung der Kapitalauszahlungssteuer zusammen. Der Kanton Zürich sagt, man habe dazu noch keine Regel festgelegt.