Die meisten Pensionskassen sehen in ihrem Reglement die Möglichkeit einer Teilpensionierung vor. Teilpensionierung bedeutet: Die Erwerbstätigen reduzieren ihr Arbeitspensum schrittweise und lassen sich ihr Vorsorgeguthaben anteilmässig als Rente oder Kapital auszahlen.
Wer sich für eine Kapitalauszahlung entscheidet, kann mit einer Teilpensionierung Steuern sparen. Bei der Auszahlung von Vorsorgegeldern wird eine Kapitalauszahlungssteuer fällig. Diese ist beim Bund und in den meisten Kantonen progressiv: je grösser das Altersguthaben, desto höher die Steuer. Wer die Auszahlungen über mehrere Jahre in kleinen Tranchen bezieht, muss weniger Steuern zahlen.
Beispiel: Ein Berner Erwerbstätiger reduziert sein Arbeitspensum mit 61 und mit 63 Jahren um je 30 Prozent und bezieht dabei je 200 000 Franken seines Vorsorgeguthabens. Die restlichen 300 000 Franken lässt er sich bei der Pensionierung im Alter von 65 Jahren auszahlen. Verglichen mit einer einmaligen Auszahlung von 700 000 Franken, spart er so rund 20 000 Franken Steuern.
Maximal zwei bis drei Reduktionen des Arbeitspensums erlaubt
Um solche Steuereinsparungen zu erschweren, haben viele Kantone Bedingungen definiert, unter denen sie Teilbezüge des Pensionskassenkapitals steuerlich tolerieren. Die meisten Kantone haben drei Kriterien festgelegt, die eingehalten werden müssen: eine Mindestreduktion der Arbeitszeit pro Teilpensionierungsschritt, eine maximale Anzahl Teilpensionierungsschritte und eine Mindestfrist zwischen zwei Teilpensionierungsschritten. So müssen Zürcher beispielsweise ihr Arbeitspensum bei jedem Schritt um mindestens 30 Prozent reduzieren, dürfen höchstens zwei Mal Kapital beziehen, und zwischen den Bezügen muss mindestens ein Jahr liegen.
Gewisse Kantone verlangen darüber hinaus eine dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades, einen minimalen Beschäftigungsgrad vor dem Ausstieg aus dem Erwerbsleben von 20 oder 30 Prozent und den Bezug des Altersguthabens beim letzten Teilpensionierungsschritt als Rente.
Teilkapitalbezüge sind in allen Kantonen nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Pensionskasse des betreffenden Erwerbstätigen im Reglement eine Teilpensionierung vorsieht. Werden die Bedingungen, die vom Wohnkanton vorgegeben werden, nicht eingehalten, zählen die Steuerbehörden die Teilbezüge zur Berechnung der Kapitalauszahlungssteuern zusammen.
Tipp: Wer sich für eine Teilpensionierung interessiert, sollte sich bei seiner Pensionskasse nach deren Bedingungen erkundigen. Falls die Pensionskasse diese Möglichkeit vorsieht, sollte man beim Steueramt die Bedingungen für die steuerliche Begünstigung klären.