Wer auf dem eigenen Hausdach Strom produziert, ist weniger auf umstrittene Stromquellen wie Erdöl, Erdgas, Atomkraft oder Pumpspeicherwerke angewiesen. Und der überschüssige Strom kann erst noch verkauft werden. Das entlastet das Haushaltsbudget.
Das dachte auch Familie Gugger aus Lupsingen BL. Guggers liessen darum auf dem Dach ihres neuen Hauses eine Solaranlage installieren. Mit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid schlossen sie einen Vertrag zur Einspeisung ihres selbst produzierten Stroms. Dafür erhalten Guggers nun von der Elektra Birseck Münchenstein BL monatlich eine Gutschrift von 12 Rappen pro Kilowattstunde. Dieser Betrag wird mit den Kosten ihres privaten Strombezugs aus dem Netz verrechnet.
Einmalig zahlte die Swissgrid auch einen Beitrag von 6000 Franken an die Erstellung der Anlage. Dies anstelle der sonst üblichen zusätzlichen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV). Gekostet hat die Anlage rund 14000 Franken.
Das Stromgeschäft zwischen Guggers und Swissgrid hat allerdings noch einen dritten Beteiligten – das Steueramt:
Die Einspeisevergütung gilt als steuerpflichtiges Einkommen.
Da es sich beim Haus von Guggers um einen Neubau handelt, dürfen sie die Kosten für die Installation der Solaranlage nicht als Unterhaltskosten in Abzug bringen. Immerhin: Sollte die Familie ihr Haus später einmal verkaufen, darf sie die selbst getragenen Kosten der Solaranlage (also ohne den Zustupf von Swissgrid) als wertvermehrenden Aufwand vom Verkaufsgewinn steuerlich absetzen. Diese 8000 Franken (14000 minus 6000) reduzieren die Grundstückgewinnsteuer.
Anders sieht es aus, wenn die Anlage erst später (je nach Kanton ein bis fünf Jahre nach dem Bau) erstellt wird. Normalerweise ist bei bestehenden Liegenschaften nur der Ersatz bereits existierender Einrichtungen abzugsfähig. Energiesparende Investitionen – darunter fallen auch Photovoltaikanlagen – bilden jedoch eine Ausnahme: Als speziellen Anreiz für Wohneigentümer dürfen auch Neuanlagen an bereits bestehenden Bauten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Subventionsbeitrag selbst ist in solchen Fällen aber als Liegenschaftenertrag bzw. als Einkommen zu versteuern.
Weil die nachträglich installierte Solaranlage eine Wertsteigerung mit sich bringt, führt dies normalerweise zu einer höheren Einschätzung des amtlichen Vermögenswerts der Liegenschaft. Der zu versteuernde Eigenmietwert bleibt in den meisten Kantonen aber unverändert, sofern keine Stromspeicheranlage damit verbunden ist.
Strom vom eigenen Dach: Neue Website
Für eine Solaranlage eignet sich grundsätzlich jede ganzjährig unbeschattete Dachfläche, die nicht mehr als 45 Grad von Süden abweicht. Wer sichergehen will, dass sich sein Dach für eine Photovoltaikanlage eignet, kann dies auf einer neuen Website des Bundesamts für Energie überprüfen: Auf www.sonnendach.ch sind bereits gut die Hälfte aller Häuser erfasst, darunter grosse Teile des Mittellands. Bis 2018 sollen die Daten für sämtliche Schweizer Hausdächer vorliegen.