Die Steuerverwaltung Glarus schätzte im März 2020 ein Haus mit einem Steuerwert von 460'000 Franken und einem Eigenmietwert von 12'600 Franken ein. Eine Frau kaufte das Haus dem damaligen Besitzer ab. Die Glarner Steuerverwaltung beliess die Steuerwerte im Juni des gleichen Jahres unverändert.

Im Februar 2022 schloss die Eigentümerin mit einer Drittperson einen Kaufrechtsvertrag über 800'000 Franken ab. Diese erhielt damit das Recht, das Haus zu einem späteren Zeitpunkt zu diesem Preis zu kaufen. Das Kaufrecht wurde im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2022 erhöhte die Steuerbehörde den Steuerwert der Liegenschaft auf 546'900 Franken und den Eigenmietwert auf 14'978 Franken. Begründung: Die bisherigen Werte seien offensichtlich viel zu tief, wie der Kaufrechtsvertrag belege.

Die Frau wehrte sich mit dem Argument, eine Neubewertung werde im Kanton Glarus nur alle zehn Jahre vorgenommen. Das neu eingetragene Kaufrecht sei kein aus­sergewöhnlicher Umstand, der eine Anpassung rechtfertige. Die Steuerbehörde wies die Einsprache der Frau ab und die Steuerrekurskommission später ihren Rekurs. Erst das Glarner Verwaltungsgericht gab ihr recht und bestätigte die ursprünglichen Werte.

Die Kantone regeln, in welchen Abständen sie die Steuerwerte anpassen. In Glarus geschieht dies wie erwähnt alle zehn Jahre. Eine frühzeitige Erhöhung der Werte ist nur unter ausserordentlichen Umständen zulässig, etwa bei einem Neubau oder einer umfassenden Sanierung. Das Eintragen eines Kaufrechts reicht nur in wenigen Kantonen für eine Anpassung der Werte aus, etwa in Bern. In Glarus und den meisten anderen Kantonen genügt der Eintrag eines Rechts im Grundbuch nicht für eine Erhöhung der Steuerwerte.  

Verwaltungsgericht Glarus, Urteil VG.2024.00011 vom 27.6.2024