Ja – und zwar schon im Jahr der Einlage. Beim Bund und in allen Kantonen gilt wieder die alte Regelung, wie sie vor der Jahrtausendwende üblich war. Dazwischen war der Abzug aufgrund einer veränderten Rechts­prechung zumindest bei der direkten Bundessteuer erst dann zulässig, wenn die Umbau- oder Renova­tionskosten auch tatsächlich an­fielen. Diese Regelung hatten auch einige Kantone übernommen.

Doch nun gilt wieder einheitlich: Stockwerkeigentümergemeinschaften dürfen Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds jedes Jahr als Unterhaltskosten abziehen, sofern mit den angesparten Mitteln ausschliesslich der Unterhalt von Gemeinschaftsanlagen ­bestritten wird. Demzufolge kann zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung dieser Mittel kein Abzug mehr erfolgen.

Doch aufgepasst: Wer beim Abzug für Unterhaltskosten die ­Pauschale abzieht, kann die Einlage in den Erneuerungfonds nicht zusätzlich abziehen (K-Geld 4/14). Der Abzug ist dann nur zulässig, wenn die einzelnen effektiv ge­tätigten Umbau- oder Renovationsarbeiten in einem Jahr belegt ­werden.