Sepp Engeler (Name geändert) aus Frauenfeld TG ist Kunde von Swissquote. Er besitzt bei der Internetbank ein Wertschriftendepot. Als er kürzlich ausländische Fondsanteile von Blackrock verkaufen wollte, erschien auf seinem Computerbildschirm ein Fenster mit viel Text. Und der Überschrift «Verzicht auf das Bankgeheimnis». Ein Verkauf der Fondsanteile sei nur möglich, wenn er der vorliegenden Verzichtserklärung zustimme.
Darin heisst es: «Sie ermächtigen und beauftragen Swissquote, jegliche Informationen zu Ihnen und Ihrem Konto an Partner herauszugeben.» Unter «Partner» versteht die Swissquote Broker (Vermittler), Depotbanken, Fonds/ETFs, Emittenten, Behörden und Dritte im In- und Ausland. Auf Anfrage von K-Geld wollte Swissquote nicht sagen, wer mit «Dritte» gemeint ist. Bisher habe man nur den explizit aufgezählten Parteien Auskunft gegeben.
Doch welche Kundeninformationen will Swissquote diesen Geschäftspartnern überhaupt geben? Konkret erwähnt sind: Name, Adresse, Steuernummer, Passkopie, Angaben übers Konto, vergangene und zukünftige Transaktionen, Finanzinstrumente sowie Beträge der Finanzgeschäfte. Am Schluss folgt die Abkürzung «usw.». Die Aufzählung ist also nicht abschliessend.
Swissquote haftet, falls Kunden einen finanziellen Nachteil erleiden
Engeler ist mit der Weitergabe der persönlichen Daten nicht einverstanden – auch deshalb nicht, weil es zudem heisst: «Sie bestätigen, dass Sie sämtliche Folgen, die sich aus der Offenlegung und Verbreitung der Informationen ergeben, verstehen und die volle Verantwortung für diese Folgen tragen.»
Swissquote kann den Verzicht gegen den Willen der Kunden nicht durchsetzen. Es handelt sich um eine Vertragsänderung, die erst mit dem Einverständnis der anderen Vertragspartei rechtswirksam wird. Daher hätte Engeler auf den Button «Ich akzeptiere» klicken müssen.
Das Problem: Wenn Engeler auf «Ich akzeptiere nicht» klickt, kann er seine Fondsanteile nicht über die Plattform verkaufen. Stephan Heiniger, Leiter der K-Geld-Rechtsberatung, rät in diesem Fall: Kunden sollten die Swissquote mittels eingeschriebenem Brief mit dem Verkauf beauftragen und genau angeben, wann sie versucht hatten, den Verkauf am Bildschirm in Auftrag zu geben. Erleiden sie durch die Verzögerung des Verkaufs wegen des zeitraubenden Postwegs einen finanziellen Nachteil, muss Swissquote dafür aufkommen.
Thomas Probst, Rechtsprofessor an der Uni Fribourg, sagt zur fraglichen Bestimmung: «Wenn Sie zur Bedingung eines Verkaufs gemacht worden ist, handelt es sich um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Insoweit verletzt Swissquote ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden und haftet diesem bei Verschulden für einen allfälligen Schaden.»
Swissquote nahm zur Schadenersatzpflicht nicht Stellung. Sie sagt nur, dass sie «infolge regulatorischer Änderungen im Ausland» bei diesem Fonds die Einwilligung zur Weitergabe der persönlichen Daten verlange.
Tipp: Kaufen Sie einheimische Fonds. Auch diese partizipieren an der Entwicklung von Aktien aus aller Welt.