Die Hälfte der Angestellten in der Schweiz verabschieden sich vor dem vorgesehenen Rentenalter aus dem Berufsleben – entweder freiwillig oder weil sie die Kündigung erhalten. Das zeigt die Pensionskassenstudie 2020 der ZKB-Tochter Swisscanto. Das gesetzliche Rentenalter von Frauen liegt bei 64 Jahren, jenes von Männern bei 65.
Bis zu dieser Altersgrenze muss man auch bei vorzeitigem Ruhestand noch AHV-Beiträge zahlen. Die Beiträge werden anhand des Einkommens und des Vermögens berechnet. Das kann ins Geld gehen: Die Höhe des jährlichen Einkommens wird mit dem Faktor 20 multipliziert und zum Vermögen gezählt. Nur Renten der IV und Ergänzungsleistungen werden beim Einkommen nicht mitberechnet. Die Jahresprämie für Erwerbslose liegt bei mindestens 503 und maximal 25150 Franken (Tabelle im PDF).
Ein Rechenbeispiel: Wer vor dem gesetzlichen Pensionsalter Renten der AHV und der Pensionskasse von jährlich 42 500 Franken bezieht, multipliziert diesen Betrag mit 20. Diese 850 000 Franken ergeben samt einem Vermögen von beispielsweise 750 000 Franken eine Basis von 1,6 Millionen. Daraus folgt: Die AHV-Beiträge für ein Jahr belaufen sich auf 3286 Franken.
Vorbezug der AHV-Rente lohnt sich meist nicht
Eigentlich sind alle Nichterwerbstätige verpflichtet, bis zum ordentlichen Pensionsalter AHV-Beiträge zu zahlen. Ehepaare und eingetragene Partnerschaften werden aber bevorzugt: Sofern ein Partner insgesamt mindestens 1006 Franken pro Jahr einzahlt (dazu gehören Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge), muss der andere keine eigenen Prämien zahlen. Die Voraussetzung: Der erwerbstätige Partner hat mindestens ein 50-Prozent-Pensum und arbeitet mindestens neun Monate pro Jahr.
Gut zu wissen: Ein Vorbezug der AHV-Rente vor dem gesetzlichen Pensionierungsalter lohnt sich in der Regel nicht. Bei der AHV ist ein Rentenbezug zwei Jahre vorher möglich, hat aber hohe Renteneinbussen zur Folge. Wer die Rente ein Jahr früher bezieht, erhält lebenslang 6,8 Prozent weniger AHV, bei zwei Jahren Vorbezug sind es 13,6 Prozent weniger. Beispiel: Ein 63-Jähriger bezieht seine Altersrente. Bei einem angenommenen Anspruch auf monatlich 2390 Franken im Alter 65 erhält er nach Abzug von 13,6 Prozent nur noch eine Rente von 2065 Franken. Diese wird nicht höher, obwohl er noch zwei Jahre AHV-Beiträge einzahlen muss.
Einen Vorbezug der AHV-Rente – und auch der Pensionskassenrente – sollte man also aus zwei Gründen vermeiden: Erstens zahlt man sonst bis zum ordentlichen Pensionsalter höhere AHV-Prämien, weil das Renteneinkommen die Beiträge stark steigen lässt. Und zweitens sinkt die Rente lebenslang.
Tipp: Lebenshaltungskosten bis 64 (Frauen) oder 65 (Männer) aus dem Vermögen bestreiten. Falls dies nicht reicht, so viel Geld wie nötig aus der Pensionskasse als Kapital auszahlen lassen.