Die BVK ist die Pensionskasse der Angestellten des Kantons Zürich. Auf den 1. Januar 2017 senkt sie den Umwandlungssatz massiv. Für Angestellte des Jahrgangs 1952 zum Beispiel sinkt er auf 4,87 Prozent.
Das Vorgehen der BVK ist legal. Der Rentenumwandlungssatz bestimmt die Höhe der Rente, die Pensionierte auf der Basis ihres Alterskapitals erhalten. Beispiel: Hat eine Person bis zur Pensionierung ein individuelles Alterskapital von 500000 Franken angespart, so erhält sie mit einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent eine Jahres-Altersrente von 34000 Franken (oder 2833 Franken im Monat).
Doch diese gesetzlich vorgeschriebenen 6,8 Prozent gelten nur für den obligatorischen Teil des Altersguthabens. Dieses wird auf der Basis des versicherten Jahreslohns gebildet. Dabei werden maximal 84600 Franken des effektiven Lohns berücksichtigt (Stand 2015/2016).
Kassen: «Freier» Umwandlungssatz für das Überobligatorium
Die meisten Angestellten haben aber auch ein überobligatorisches Altersguthaben. Dafür kann es viele Gründe geben:
Sie verdienen mehr als 84600 Franken und zahlen damit – zusammen mit dem Arbeitgeber – höhere Sparbeiträge ein.
Sie sind Teilzeiter und profitieren von einer tieferen Eintrittsschwelle, sind also schon mit Löhnen versichert, die unter dem gesetzlichen Minimum von 21150 Franken liegen.
Es werden höhere Beitragsprozente vom Lohn eingezahlt als gesetzlich vorgeschrieben.
Sie haben sich freiwillig in die Pensionskasse eingekauft.
Die Pensionskasse muss aber die gesetzlich vorgeschriebenen 6,8 Prozent nur auf dem obligatorischen Teil anwenden. Die Tabelle zeigt ein Beispiel: Beträgt der obligatorische Anteil 200000 Franken (von total 500000.–), so resultiert auf diesen 200000 Franken mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent eine zwingende Jahresrente von 13600.
Wenn nun die Pensionskasse die gesamte Summe (500000.–) nur mit 4,87 Prozent umwandelt, so wendet sie einen legalen Trick an, indem sie einfach das Überobligatorium (hier 300000 Franken) mit einem entsprechend tieferen Satz umwandelt. Im konkreten Beispiel sind es nur noch 3,58 Prozent. Die Pensionskasse bedient sich also zur Finanzierung des gesetzlichen Umwandlungssatzes aus dem Überobligatorium. Wäre das Verhältnis umgekehrt, also 200000 Franken Überobligatorium und 300000 Franken Obligatorium, so würde auf dem Überobligatorium ein Umwandlungssatz von nur noch 1,98 Prozent resultieren.
Übrigens: Zurzeit gibt es politische Bestrebungen, den gesetzlichen Umwandlungssatz der Pensionskassen zu senken. Doch damit ist immer der BVG-Umwandlungssatz gemeint, also der Umwandlungssatz des obligatorischen Teils. Auch wenn diese Senkung definitiv beschlossen werden sollte, so können die Pensionskassen weiterhin das Überobligatorium als Jongliermasse benutzen.