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Der Geschäftsführer eines Unternehmens traf sich im Jahr 2011 mit dem Mitarbeiter einer Bank. Sie besprachen eine mögliche Investition des Firmenvermögens in einen Fonds. Auf Anraten der Bank erwarb die Firma sodann für rund 1,2 Millionen Franken Fondsanteile. Ein Jahr später kaufte die Fondsherausgeberin zehn Prozent der Anteile zurück. Seither nahm der Fonds wegen Illiquidität keine Anteile mehr zurück. Die Firma klagte und verlangte von der Bank Schadenersatz. Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage ab. Sie betrachtete den Erwerb der Anteile als Kaufvertrag. Das Bundesgericht sah dies anders: Zwischen der Bank und der Firma habe ein Anlageberatungsvertrag bestanden. Der Banker habe zugegeben, dass fälschlicherweise von einem risikoarmen Produkt die Rede gewesen sei. Die Bank habe damit die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht verletzt und muss der Anlegerin die restlichen 90 Prozent der Investition ersetzen.
Bundesgericht, Urteil 4A_297/2019 vom 29. Mai 2020
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