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Das Bundesgericht hat hohe Einzahlungen von Selbständigen in die Pensionskasse unattraktiver gemacht. Bisher galt: Die Hälfte der Einzahlung in die Pensionskasse wird bei der Berechnung der AHV-Jahresprämie nicht angerechnet. Beispiel: Ein Selbständigerwerbender verdient 100 000 Franken und zahlt davon 10 000 Franken in die Pensionskasse ein. Für die Bemessung der AHV-Prämie zählt dann ein Einkommen von 95 000 Franken.
Für sehr hohe Einkäufe von Selbständigen gilt dies nach dem Bundesgerichtsentscheid nicht mehr. Im konkreten Fall hatte ein Luzerner 1,58 Millionen Franken eingezahlt, obwohl sein steuerbares Einkommen nur 300 000 Franken betrug. Steuerlich und aus Pensionskassensicht ging das in Ordnung. Doch für die Bemessung der AHV darf er nicht die Hälfte der Einkaufssumme abziehen, sondern nur die Hälfte seines steuerbaren Einkommens. Sonst hätte er nämlich im betreffenden Jahr gar keine AHV-Beiträge zahlen müssen (Urteil 142 V 169).
Für Selbständige bedeutet das: Sie sollten mit Einzahlungen in ihre 2. Säule nicht mehr bis einige Jahre vor der Pensionierung warten, sondern früher und regelmässig Einzahlungen machen.
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