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Eine Entsorgungsfirma aus dem Baselbiet lud ihre Aktionäre zur Generalversammlung ein. Unter anderem sollten die Statuten geändert werden. Wegen der Pandemie sollte die Abstimmung im Jahr 2020 schriftlich durchgeführt werden. Eine Gemeinde stellte als Aktionärin vor der Abstimmung zwei Anträge. Die Statutenrevision solle bis zur nächsten GV verschoben werden. Falls das nicht beschlossen werde, sei die Statutenänderung abzulehnen.
Der Verwaltungsrat der Firma liess die Aktionäre nicht über diese Anträge abstimmen. Grund: Über Verfahrensanträge entscheide der Verwaltungsrat und nicht die Generalversammlung. Die Aktionäre nahmen die Statutenänderung bei der schriftlichen Abstimmung an.
Die unterlegene Gemeinde wehrte sich dagegen. Das Zivilgericht in Arlesheim hob den Beschluss der Versammlung auf. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht bestätigten den Entscheid. Jeder Aktionär müsse die Gelegenheit haben, der Versammlung Anträge zu stellen. Die Aktiengesellschaft habe der Aktionärin dieses Recht verweigert und so den Beschluss der Versammlung verfälscht.
Bundesgericht, Urteil 4A_380/2022 vom 30. Januar 2023
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