Wer in fester Beziehung lebt, aber nicht heiraten will, muss bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit grossen Nachteilen rechnen. Nur gerade im Kanton Schwyz gibts keinen einzigen für Konkubinatspartner. Aus einem einfachen Grund: Schwyz kennt – wie übrigens auch der Bund – als einziger Schweizer Kanton weder Erbschafts- noch Schenkungssteuern.
Mit Einschränkungen profitieren beschenkte oder erbende Konkubinatspartner auch in den Kantonen Luzern, Ob- und Nidwalden sowie Zug von der Steuerfreiheit. Luzern erhebt nur eine Erbschaftssteuer. Schenkungen dagegen sind für alle steuerfrei, sofern der Vermögensübertrag mindestens fünf Jahre vor dem Tod des Schenkers erfolgte. Die beiden Halbkantone Ob- und Nidwalden sowie Zug gewähren ledigen Paaren Steuerfreiheit für Erbschaften und Schenkungen, sofern die Gemeinschaft mindestens fünf Jahre Bestand hatte oder gemeinsame Kinder aus der Beziehung hervorgingen.
Immerhin 13 weitere Kantone gewähren hinterbliebenen oder beschenkten Konkubinatspartnern Freibeträge, die zum Teil aber eher symbolischen Charakter haben. So etwa in Genf: Gerade mal 500 Franken sind dort im Erbschaftsfall steuerfrei. Am grosszügigsten zeigt sich Zürich mit einem Freibetrag von 50 000 Franken, in Baselland sind es 30 000 Franken.
Der Kanton Aargau gewährt zwar keinen Freibetrag, dafür aber einen deutlich günstigeren Steuertarif für ledige Lebenspartner. Beispiel: Auf ein Erbe von 500 000 Franken zahlt ein Konkubinatspartner in Aarau nur 32 900 Franken Steuern. Sonstige Nichtverwandte zahlen im gleichen Fall 109 200 Franken. Appenzell Ausserrhoden, Baselland, Bern, Glarus, Jura, Neuenburg und Zürich kombinieren gar Freibeträge und Vorzugstarife für Konkubinatspartner.
Erbschaft: So reduziert man die Steuerlast für den Konkubinatspartner
Steuerhöllen sind aus Konkubinatssicht vor allem die Westschweizer Kantone Freiburg, Genf, Waadt und Wallis. Dort zahlen unverheirate Paare ebenso hohe Schenkungs- und Erbschaftssteuern wie nicht Verwandte. Aber auch die Ostschweizer Kantone Appenzell Innerrhoden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau verlangen von Konkubinatspaaren oft den Maximaltarif, ebenso Solothurn und Tessin.
In Genf wird mit 268 000 Franken etwas mehr als die Hälfte des Erbes von 500 000 Franken besteuert. Mehr als ein Viertel sind es im Tessin (179 000 Franken), in Solothurn (150 000 Franken), in St. Gallen (147 000 Franken), im Thurgau (140 000 Franken) sowie in der Waadt und im Wallis (je 125 000 Franken).
Ganz wehrlos sind Konkubinatspaare aber nicht. Wer frühzeitig plant, kann die Steuerlast für den hinterbliebenen Partner massiv senken. Die einfachsten Mittel:
- Wohnsitz in einem Kanton, der keine oder nur sehr bescheidene Erbschaftssteuern für Konkubinatspartner kennt.
- Kauf einer Liegenschaft in einem Kanton ohne Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner. Denn Liegenschaften werden – im Gegensatz zum übrigen Vermögen – nicht am letzten Wohnsitz des Erblassers besteuert, sondern am Ort, an dem sie sich befinden.
- Schenkung einer Immobilie gegen Nutzniessung auf Lebenszeit. Die Nutzniessung ist das Recht, die Liegenschaft weiterhin zu bewohnen oder zu vermieten. Der Wert orientiert sich an der statistischen Lebenserwartung, nicht am Schenkungswert. Damit wird der steuerpflichtige Teil der Schenkung (die «echte» Schenkung) unter Umständen massiv reduziert.
- Regelmässige kleinere Schenkungen, die sich über die Jahre zu grösseren Beträgen summieren können.
- Abschluss einer Todesfall-Risikoversicherung mit Begünstigung des Konkubinatspartners (steuerfrei).
- Begünstigung des Partners über die 3. Säule. Dies ist allerdings nur möglich, wenn kein Ehepartner und keine Kinder vorhanden sind. Zudem unterliegt die Kapitalleistung einer reduzierten Einkommenssteuer.
Nicht vergessen: Wichtigste Voraussetzung, damit ein Konkubinatspartner überhaupt erbt, ist ein gültiges Testament zu seinen Gunsten (vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet). Denn nicht Verheiratete haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Zudem können pflichtteilsgeschützte Erben (Ehepartner, Kinder, Eltern) nur beschränkt enterbt werden.