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Eine Frau aus dem Kanton Solothurn ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Frankreich. In der Steuerklärung 2015 ersuchte sie vergeblich darum, dass das kantonale Steueramt von der Erhebung des Eigenmietwerts absieht. Das wäre möglich, wenn das Objekt leer steht und verkauft werden soll, aber trotz ernsthafter Bemühungen kein Käufer gefunden wird. Die Solothurnerin zog die Sache bis vor Bundesgericht. Sie argumentierte vergeblich, sie habe einen Makler mit dem Verkauf beauftragt und es seien Verkaufsinserate erschienen. Laut Bundesrichter ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass keine ernsthaften Verkaufsbemühungen stattgefunden hätten. Der Preis sei unrealistisch hoch angesetzt worden, eine Bewertung der Liegenschaft habe es nicht gegeben. Zudem hätten Angaben über Besichtigungen durch Interessenten oder sonstige Verkaufsgespräche gefehlt.
Bundesgericht, Urteil 2C_500/2018 vom 8. April 2020
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