Reto Indergand (Name geändert) aus Zürich ist 59 Jahre alt, im Handel tätig und gut vernetzt. Ihm wurde vom Arbeitgeber gekündigt. Indergand würde gern weiterarbeiten. Doch es ist unsicher, ob er eine neue Stelle findet. Nun fragt er sich, welche Optionen er mit seinem angesparten Pensionskassengeld hat. K-Geld erhält immer wieder Anfragen von Leuten in der gleichen Situation.
Ab 58 können Stellenlose in der Pensionskasse bleiben
Grundsätzlich gilt: Versicherte haben ab 58 bis 60 Jahren Anspruch auf eine Rente oder den Bezug des Kapitals, wenn sie die Erwerbstätigkeit aufgeben. Ab welchem Alter das genau gilt, steht im Reglement der Pensionskasse, bei der man versichert ist. Seit 2021 dürfen Versicherte, die ab 58 Jahren die Kündigung erhalten, ihr Altersguthaben bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (64 Jahre Frauen, 65 Jahre Männer) in der Pensionskasse liegen lassen. Sie müssen weiterhin Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten zahlen.
Zudem ist es möglich, die Altersvorsorge weiter aufzubauen. Die entsprechenden Beiträge müssen Versicherte aber vollumfänglich aus dem eigenen Sack bezahlen, weil sie keinen Arbeitgeber mehr haben, der die Hälfte übernimmt. Es gibt Pensionskassen, die diese Neuerungen bereits ab 55 Jahren erlauben.
Reto Indergand hat in seiner Situation mehrere Möglichkeiten:
- Stellensuche: Er meldet sich bei der Arbeitslosenkasse, bezieht Arbeitslosengeld und sucht aktiv einen neuen Job. Er lässt sein Altersguthaben bei der Pensionskasse seines bisherigen Arbeitgebers liegen. Er könnte sein Altersguthaben auch auf ein Freizügigkeitskonto zügeln. Doch das lohnt sich nicht: Der Zins auf Freizügigkeitskonten ist mit durchschnittlich 0,1 Prozent viel tiefer als bei Pensionskassen. Diese müssen den obligatorischen Teil mit mindestens 1 Prozent verzinsen. Zudem müsste er sein Altersguthaben als Kapital beziehen, wenn er keine Arbeit mehr fände. Freizügigkeitsstiftungen zahlen keine Renten.
- Bezug des Alterskapitals: Indergand bemüht sich nicht mehr um eine neue Stelle. Trotzdem kann er sein Altersgeld bei der Pensionskasse liegen lassen. Doch auch ein Kapital- oder Rentenbezug wäre möglich. Nimmt er das Kapital, muss er es selbst verwalten. Das ist aufwendig und angesichts von Negativzinsen und schwankenden Aktienmärkten nicht jedermanns Sache. Nimmt er die Altersrente, müsste er sie zusammen mit seinem übrigen Einkommen versteuern. Durch die Steuerprogression bedeutet das höhere Abgaben an den Staat.
- Selbständigkeit: Indergand könnte auch eine selbständige Erwerbstätigkeit wählen. Dann würde er nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, ein Bezug des Pensionskassengelds wäre möglich. Die Selbständigkeit muss Indergand gegenüber der Pensionskasse belegen können, wenn er sich das Geld auszahlen lässt. Eine blosse Behauptung, er wolle selbständig werden, reicht nicht aus. Der Beleg ist dann erbracht, wenn man von der Sozialversicherungsanstalt als selbständig erwerbend anerkannt wurde.
Indergand könnte sein Altersguthaben beim Wechsel in die Selbständigkeit auch auf ein oder zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen. Auf den Freizügigkeitskonten bleiben die Gelder so lange liegen, bis er sie braucht: Das letzte Freizügigkeitskonto muss er spätestens mit 70 Jahren auflösen. Bis dahin bleiben Kapital und Ertrag daraus steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt erst, wenn die Gelder ausgezahlt werden – und das zu einem Vorzugssatz getrennt vom übrigen Einkommen.