Inhalt
Viele Haus- oder Wohnungskäufer unterschreiben einen Reservationsvertrag über den Kauf einer Liegenschaft. Und machen dabei meist eine Anzahlung.
Damit solche Vorverträge rechtswirksam werden, müssen sie zwingend öffentlich beurkundet werden; sonst sind sie ungültig.
Dazu gibt es jetzt eine Präzisierung: In einem konkreten Fall aus dem Kanton Tessin stand Folgendes im Vorvertrag: Will eine der beiden Parteien den Vertrag doch nicht erfüllen, muss sie der anderen Partei eine Konventionalstrafe von 100 000 Franken zahlen. Der Vertrag wurde nicht öffentlich beurkundet. War deshalb auch die Konventionalstrafe ungültig? Nein, sagt das Bundesgericht (BGE 140 III 200). Eine solche Strafzahlung kann auch in einem schriftlichen Vertrag ohne notarielle Beurkundung gültig vereinbart werden.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden