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Banken überprüfen die Tragbarkeit der Hypotheken in letzter Zeit genauer als auch schon. Daher schauen sie ab einem bestimmten Alter auch darauf, wie die Tragbarkeit nach der Pensionierung aussehen wird. Denn auch im AHV-Alter gilt die Faustregel, dass die Kosten für Zinsen, Amortisationen und Liegenschaftsunterhalt maximal ein Drittel des verfügbaren Bruttoeinkommens ausmachen dürfen. Wenn die Bank also meint, dass Ihr Vermögen oder die laufenden Renten im AHV-Alter zu gering sind, kann sie eine Amortisation der Hypothek oder – wie in Ihrem Fall – die Rückzahlung des vorbezogenen Pensionskassengeldes fordern. Das aber nur vor Abschluss der Hypothek oder vor einer Erneuerung. Bei laufenden Verträgen darf die Bank das nicht verlangen.
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