Zwei Nachbarn im Kanton Nidwalden haben bei ihren Liegenschaften eine gemein­same Grundstücksgrenze. Auf ­dieser gewähren sie sich gegenseitig ein Fahrwegrecht von insgesamt drei Metern Breite. Das Ehepaar auf der nördlichen Parzelle hat zudem laut Grundbuch das Recht, sein Fahrzeug auf dem Grundstück des Nachbarn zu wenden. Dieser besitzt ebenfalls einen Vorplatz. Er stellte ihn mit Blumen­töpfen und Kehrichtcontainern voll – was es den ­Besitzern der nördlichen Parzelle verunmöglichte, ihr Fahrzeug auf dem Platz zu wenden.

Die Besitzer der nördlichen Parzelle forderten den Nachbarn auf, seinen Vorplatz freizuräumen. Dieser wehrte sich mit dem ­Argument, die Nachbarn könnten ihr Fahrzeug auch auf der Strasse und auf ihren eigenen Parkplätzen wenden.

Sowohl das Kantonsgericht Nidwalden als auch das Obergericht und das Bundesgericht gaben den Klägern recht. Das im Grundbuch eingetragene Wenderecht sei sinnlos, wenn den Nachbarn nur erlaubt wäre, auf der Strasse und auf dem eigenen Grundstück zu wenden. Daher dürfe das Paar den Vorplatz des Nachbarn befahren. Dieser müsse dort so viel Platz schaffen, dass man das Fahrzeug wenden kann.

Bundesgericht, Urteil 5A_222/2024 vom 5.11.2024