Albert und Verena Weber aus Kriens LU (Namen geändert) haben ihren Kindern 2011 je 320 000 Franken geschenkt. Im Kanton Luzern ist das für die Kinder steuerfrei – wie in allen Kantonen ausser in Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt.
Doch drei Jahre später verstarb ihr Sohn Martin mit 28 Jahren an Herzversagen. Familie hatte der junge Informatiker noch keine. Auch ein Testament hinterliess er nicht. Gemäss Gesetz sind seine Eltern die einzigen Erben – und müssen nun Erbschaftssteuern zahlen. «Das kann doch nicht sein», empören sich Webers. «Wir haben das Geld unserem Sohn steuerfrei geschenkt, und jetzt, da das Geld zu uns zurückkommt, müssen wir es versteuern?»
Zinsloses Darlehen an Kinder kann günstiger sein als Schenkung
Doch die Steuerbehörden in Kriens haben korrekt gehandelt. Wie in den meisten Kantonen sind auch in Luzern Schenkungen, Erbvorbezüge und Erbschaften an direkte Nachkommen steuerfrei. In aufsteigender Linie jedoch, also von Kindern an Eltern oder Grosseltern, sind sie steuerpflichtig.
Für die Erbschaft der zuvor dem Sohn geschenkten 320000 Franken muss das Ehepaar Weber nun 30720 Franken Erbschaftssteuern zahlen – 15360 Franken pro Elternteil. Das ist mehr, als in allen andern Kantonen fällig wären (siehe auch PDF).
Der Fall Weber zeigt, dass grössere Schenkungen und Erbvorbezüge von Eltern an ihre Kinder zwar gut gemeint, steuerlich aber nicht immer der beste Weg sind. Ein zinsloses Darlehen kann der günstigere Weg sein.
Ein Darlehen dient dem Nachwuchs beim Aufbau von Familie und Karriere genauso wie eine Schenkung. Stirbt ein Kind vor seinen Eltern, fällt das Darlehen in den Nachlass und geht in der Folge zur Begleichung der Schuld zurück an die Eltern – steuerfrei. Allerdings müssen die Eltern für das Darlehen während der Laufzeit Vermögenssteuern zahlen. Ein Darlehen hat zudem den Vorteil, dass die Eltern das Geld im Alter zurückfordern können, wenn wider Erwarten finanzielle Probleme auftauchen sollten. Die Kündigungsfrist für zinslose Darlehen beträgt lediglich sechs Wochen, wenn nichts anderes abgemacht ist.
Damit keine Unsicherheiten entstehen, sollten solche Darlehen schriftlich vereinbart werden. Und natürlich müssen sie auch in der Steuererklärung aufgeführt werden: Bei den Eltern im Vermögen und bei den Kindern im Schuldenverzeichnis.
Grössere Schenkungen machen vor allem dann Sinn, wenn man seinem Kind schon zu Lebzeiten eine Zuwendung machen möchte, die später beim Ableben nicht ausgleichspflichtig sein soll. Dies muss aber schriftlich so festgehalten sein, und die Pflichtteile dürfen nicht verletzt werden. Oder aber, wenn man befürchtet, dereinst auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen zu sein. Denn bei der Berechnung der EL gilt: Für jedes Jahr ab dem Folgejahr der Schenkung werden 10000 Franken weniger als Vermögen angerechnet.