Eine Erbschaft muss man nicht annehmen. Wenn ein Verstorbener einen Schuldenberg hinterlassen hat, können die Erben die Erbschaft ausschlagen. Manchmal ist nicht einmal aktives Handeln nötig: Laut Gesetz ist die Ausschlagung der Erbschaft zu vermuten, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers amtlich festgestellt oder unübersehbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein oder mehrere Verlustscheine vorliegen. Aber auch dann, wenn der Erblasser bis zum Tod Fürsorgegelder bezog.
In weniger klaren Fällen müssen die Erben die Frist zur Ausschlagung beachten. Sie beträgt drei Monate. Für die gesetzlichen Erben läuft diese Frist ab dem Moment, in dem sie vom Tod des Erblassers erfahren haben. Für durch Testament oder Erbvertrag eingesetzte Erben beginnt sie mit der Zustellung der Begünstigungsmitteilung durch die zuständigen Behörden.
Hände weg vom Erbe – bis Vermögensverhältnis geklärt ist
Was aber, wenn die Vermögensverhältnisse unklar sind und die Erben unsicher, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder annehmen sollen? In diesem Fall können sie die Feststellung des Vermögens des Verstorbenen veranlassen. Die entsprechenden Verfahren und damit verbundenen Kosten sind je nach Kanton sehr unterschiedlich.
Wichtig: Bis die Vermögensverhältnisse geklärt sind, gilt: Hände weg vom Erbe! Denn wer Gelder kassiert oder in Bezug auf deren Verwaltung etwas ändert, erklärt die Annahme des Erbes. Das kann böse Folgen haben: Der Entscheid ist definitiv und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Einen ersten Überblick über die Vermögensverhältnisse erhält man durch die Unterlagen der Steuerämter. Erben haben einen Anspruch auf Einsicht in diese Dokumente. Jeder Erbe kann darüber hinaus ein Sicherungsinventar verlangen. Das ist zwar nicht gratis, listet jedoch alle Aktiven der Erbschaft auf, in einigen Kantonen auch die Schulden. Im Kanton Basel-Stadt wird immer ein Inventar gemacht – damit sind Steuer- und Sicherungsinventar identisch.
Die Kosten eines Sicherungsinventars sind kantonal geregelt: Zürich ist relativ günstig, weil die Notariatsangestellten beim Kanton arbeiten. Für die Inventaraufnahme werden 80 bis 120 Franken pro Stunde berechnet. Im Kanton Bern hingegen kalkulieren die privatwirtschaftlich tätigen Notare die Gebühren aufgrund der Höhe der Hinterlassenschaft: Bei einem Bruttovermögen von 1 Million Franken beträgt die Gebühr für ein Inventar im Durchschnitt 3300 Franken, so die Angaben des Regierungsstatthalteramts Seeland. Hinzu kommt eine Gebühr des Regierungsstatthalteramts von maximal 500 Franken für die Abklärung, ob ein Inventar überhaupt nötig ist.
Mit einer Siegelung lässt sich die Erbschaft blockieren
Durch eine Siegelung können Erben die Vermögenswerte blockieren, bis die Erbschaft geregelt ist. Dieses Verfahren gibt es allerdings nicht in allen Kantonen. Im Kanton Basel-Stadt kostet es 50 bis 1200 Franken. Die Aufnahme eines Siegelungsprotokolls ist im Kanton Bern Aufgabe der Gemeinden. Manche haben fixe Gebühren, bei anderen hängen sie vom Aufwand oder vom Vermögen ab. Kostenpunkt: 50 bis 600 Franken.
Die Erben haben bis maximal einen Monat nach dem Tod eines Erblassers Zeit, ein öffentliches Inventar erstellen zu lassen. Es listet alle Aktiven und Schulden auf. Das kostet je nach Kanton mehrere Tausend Franken. Im Kanton Bern belaufen sich allein die Publikationskosten auf 500 Franken, im Kanton Basel-Stadt sind es bloss 150 Franken. Das Verfahren lohnt sich: Es werden nämlich allfällige Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen geltend zu machen. Die Erben können dann die «Annahme unter dem öffentlichen Inventar» erklären. Damit wird die Haftung auf die im Inventar aufgelisteten Schulden beschränkt.
Aber aufgepasst: Wenn ein Gläubiger die Frist verpasst, z. B. da er vom Tod des Erblassers nichts wusste, weil er im Ausland wohnt, kann er seine Forderung trotzdem noch geltend machen. Auch durch ein öffentliches Inventar kann man also nicht mit Sicherheit feststellen, ob sich die Annahme der Erbschaft lohnt. Der Vorteil des öffentlichen Inventars besteht darin, dass die Erben nicht mehr mit ihrem gesamten Vermögen haften, sondern bloss mit der Erbschaft.
Erbschaft: So viel Gebühren zahlen Erben im Kanton Basel-Stadt für ein Inventar
Die drei erwachsenen Kinder eines verstorbenen Schweizers bilden eine Erbengemeinschaft.
Annahmen:
- Bankkonten/Wertschriften total Fr. 400 000.–
- Liegenschaft (in Basel-Stadt) im Wert von Fr. 900 000.–. Hypothek Fr. 300 000.–
- Schulden bzw. ausstehende Rechnungen (Pflegeheim, Beerdigung usw.) Fr. 35 000.–
- Die Inventaraufnahme erfolgt auf dem Erbschaftsamt Basel-Stadt
Gebühren für zusätzliche Abklärungen im Kanton Basel-Stadt, falls gewünscht:
- Siegelung einer Erbschaft: Fr. 50.– bis Fr. 1200.–, je nach Aufwand
- Kosten für die Aufnahme eines öffentlichen Inventars: Publikationsauftrag Fr. 25.– plus Publikationskosten ca. Fr. 150.–,
Einschreiben je Gläubiger Fr. 6.–
Bestätigung der Forderungsanmeldung je Gläubiger Fr. 13.– - Zustellung des Inventars an die Erben (Inventarauflage) Fr. 100.–
- Bestätigung der Vollmachtserteilung an eine/n Erbenvertreter/in
(Original-Vollmachten beim Erbschaftsamt Basel-Stadt) Fr. 25.–
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