Erbengemeinschaften kommen oft nicht vom Fleck. Nicht unbedingt deshalb, weil die Erben untereinander zerstritten sind. Sondern weil sie mit administrativen Problemen überfordert sind. Das zeigen die vielen Fragen an die Rechtsberatung von K-Geld.
Beispiele: Ein Verstorbener aus Arlesheim BL hinterlässt zwölf Erben. Einer davon lebt in Australien. Auf Anfragen antwortet er nicht. Die Bank will das Vermögen ohne seine Unterschrift aber nicht herausgeben. Oder: Eine Frau aus Huttwil BE erbte zusammen mit ihrem Bruder mehrere Liegenschaften. Sie können sich nicht einigen, wem sie die Verwaltung der Häuser übergeben wollen. Oder: Sieben Geschwister aus dem Kanton Aargau erbten einen Bauernhof und Bauland. Ein Bruder lebt auf dem Hof und wehrt sich gegen jegliche Veränderung.
Das Problem: Die Erben können nur rechtsgültig handeln, wenn sie sich einig sind. Es gibt keine Mehrheitsentscheide. Sie können also den Nachlass nur einstimmig verwalten. Wenn ein einziger Erbe seine Unterschrift verweigert, sind die Miterben blockiert. Sie können etwa weder Liegenschaften vermieten noch Aktien verkaufen oder über das Bankkonto Rechnungen zahlen.
Je grösser die Zahl der Erben, desto eher ergeben sich Schwierigkeiten. Leben einzelne Erben im Ausland, kann es nur schon Monate dauern, bis alle Erben ermittelt sind.
Immerhin: Vorbeugen ist einfach, indem man einen Willensvollstrecker einsetzt. Er hat die Aufgabe, die Erbschaft zu verwalten. Das heisst: Guthaben einfordern, Schulden zahlen, Vermächtnisse ausrichten und zuletzt den Erben einen Vorschlag für die Teilung des Nachlasses unterbreiten. Der Willensvollstrecker darf die Erbsachen nicht nach eigenem Gutdünken verteilen. Er muss sich an das Testament halten und den Willen des Verstorbenen ausführen. Die Erben können ihm keine Weisungen erteilen. Kommt es unter den Erben zu keiner Einigung über die Verteilung, müssen sie am Gericht die Erbteilung verlangen.
Einen Willensvollstrecker bestimmt man im Testament oder in einem Erbvertrag. Als Willensvollstrecker kommt jede handlungsfähige Person in Frage, auch Erben. Ein Satz genügt. Beispiel: «Als Willensvollstreckerin setze ich meine Ehefrau ein.» Wenn sich Verheiratete gegenseitig als Willensvollstrecker einsetzen, hat der überlebende Ehegatte einfachen Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen. Auch Unternehmen können als Willensvollstrecker eingesetzt werden – also etwa Treuhandfirmen oder Anwaltskanzleien. Wer eine bestimmte Person als Willensvollstrecker einsetzt, sollte immer noch einen Ersatz-Willensvollstrecker benennen, falls die erste Person das Mandat nicht annehmen kann oder will.
Willensvollstrecker haben Anspruch auf ein Honorar
Nach einem Todesfall muss man alle vorhandenen Testamente sofort – das heisst innert 7 Tagen – der kantonalen Erbschaftsbehörde einreichen. Sie informiert die Erben über den Inhalt des Testaments. Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, wird er kontaktiert und gefragt, ob er die Wahl annimmt. Er hat 14 Tage Zeit, sich zu entscheiden. Nimmt er das Amt an, setzt ihn die Behörde als Willensvollstrecker ein. Ab diesem Zeitpunkt hat er das gesamte Erbe zu verwalten.
Die Behörde, die den Willensvollstrecker einsetzt, kann ihn auch wieder entlassen. Erben können Beschwerde erheben, wenn er lange Zeit untätig ist oder auf andere Weise seine Pflichten verletzt.
Willensvollstrecker können ein übliches Honorar beanspruchen. Das heisst: Laien haben weniger Geld zugut als etwa Treuhänder oder Anwälte. Das Honorar kann sich nach dem Aufwand bemessen. Verbreitet sind in der Schweiz auch Pauschalen von 1 bis 3 Prozent der Erbschaft. Auch eine Pauschale muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand stehen. Sonst können sich die Erben dagegen vor Gericht wehren.
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Alternativen zum Willensvollstrecker
Nur der Erblasser kann seinen Willensvollstrecker einsetzen. Hat der Verstorbene darauf verzichtet, müssen die Erben andere Lösungen finden, wenn sie einen Verwalter einsetzen wollen. Beispiele:
Auftrag: Die Erben können gemeinsam einen Vertreter bestimmen und ihm eine Vollmacht ausstellen. Alle Erben müssen unterzeichnen.
Erbschaftsverwalter: Die zuständige kantonale Erbschaftsbehörde darf einen Erbschaftsverwalter einsetzen, wenn sie nicht alle Erben ermitteln oder kontaktieren kann.
Erbenvertreter: Bei unüberbrückbaren Streitigkeiten können einzelne Erben beim Gericht einen Erbenvertreter beantragen.
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