Nein. Wenn Sie drei Jahre über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, erhalten Sie 17,1 Prozent mehr Rente. Basis für den Zuschlag ist Ihre AHV-Einzelrente, die Sie bei der ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren bekommen würden. 

Bei AHV-Altersrenten erfolgt das Splitting erst, wenn beide Ehepartner das AHV-Alter erreicht ­haben. Das heisst: Wenn Ihre Frau das Rentenalter von 64 Jahren erreicht. Zwischen Ihnen und Ihrer Frau werden die Erwerbsein­kommen gesplittet. Der Aufschubs­zuschlag hingegen unterliegt nicht den Splitting-Bestimmungen.