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Nein. Wenn Sie drei Jahre über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, erhalten Sie 17,1 Prozent mehr Rente. Basis für den Zuschlag ist Ihre AHV-Einzelrente, die Sie bei der ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren bekommen würden.
Bei AHV-Altersrenten erfolgt das Splitting erst, wenn beide Ehepartner das AHV-Alter erreicht haben. Das heisst: Wenn Ihre Frau das Rentenalter von 64 Jahren erreicht. Zwischen Ihnen und Ihrer Frau werden die Erwerbseinkommen gesplittet. Der Aufschubszuschlag hingegen unterliegt nicht den Splitting-Bestimmungen.
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