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Nein. Die jährlichen AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach dem Vermögen plus dem 20-fachen Renteneinkommen. Noch nicht aufgelöste 3a-Konten zählen jedoch nicht zum massgebenden Vermögen. Dazu zählt nur, was Sie in der Steuererklärung angeben müssen.
Wenn Sie in Frühpension gehen, müssen Sie die 3a-Konten spätestens bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufheben. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt warten, sind diese Gelder für den AHV-Beitrag nicht von Bedeutung. Die Pflicht zu AHV-Zahlungen endet mit dem gesetzlichen Pensionsalter.
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