«Dass Zinssenkungen nicht mitgeteilt werden, ist Usus bei Schweizer Banken.» Mit diesem Satz wimmelte die WIR-Bank eine Kundin aus Chur ab. Die Frau hatte reklamiert, weil die Bank Mitte 2017 den Zins auf ihrem 3a-Konto von 0,65 auf 0,6 Prozent gesenkt hatte. Eine entsprechende Vorabmitteilung hatte die Frau nicht erhalten. Sie bemerkte die Zinssenkung erst, als sie im Januar 2018 den Kontoabschluss erhielt.
Anfang 2018 erfahren, dass der Zins elf Monate vorher reduziert wurde
Diese negative Erfahrung machen viele Bankkunden, die ein Sparkonto, ein 3a-Konto oder ein Freizügigkeitskonto haben. Anfang Jahr erhalten sie jeweils den jährlichen Kontoauszug für das vergangene Jahr. Und dort listet die Bank die Zinssenkungen auf. Kunden der Raiffeisen-Freizügigkeitsstiftung zum Beispiel erfuhren so erst Anfang 2018, dass die Bank den Zins am 1. Februar 2017 von 0,25 auf 0,2 Prozent reduziert hatte.
Das müssen sich Bankkunden nicht gefallen lassen (siehe Unten). Und es gibt vereinzelt Banken, die sich korrekt verhalten. Zum Beispiel die Luzerner Kantonalbank, die der «K-Tipp» wie folgt zitierte: «Als Bank müssen wir die Kunden kontaktieren. Sie müssen Gelegenheit haben, der einseitigen Zinsänderung zuzustimmen oder die Produktevereinbarung zu kündigen.» Darum informiere die Bank ihre Kunden brieflich sowie auf anderen Kommunikationskanälen vorab über Zinsänderungen («K-Tipp» 5/2018).
Immerhin: Die WIR-Bank hat erkannt, dass in diesem Punkt Handlungsbedarf besteht. Sie bietet ihren Kunden und allen weiteren Interessenten ab Mitte 2018 die Möglichkeit, per E-Mail die sogenannte «WIR-Zinsinfo» zu abonnieren. Darin werde über Zinsänderungen informiert.
Der Zins ist wesentlicher Vertragsbestandteil
Juristisch ist klar: Eine Zinssenkung ist eine einseitige Vertragsänderung. Sie muss also dem Kunden in rechtsgenüglicher Form vorab mitgeteilt werden – zum Beispiel mit einem Brief. Ein blosser Aushang in den Filialen oder eine Aufschaltung im Internet genügen nicht. Erhält der Kunde vorab einen solchen Brief, kann er die angekündigte Änderung ablehnen oder akzeptieren. Lehnt er ab, sollte er das innert 30 Tagen tun. Dann gilt der bisherige Vertrag weiter, bis eine Partei kündigt. Hatte die Bank die Zinssenkung nicht rechtsgenüglich mitgeteilt und erfährt der Kunde davon erst später auf dem Jahresauszug, ist der bisherige Zinssatz bis dahin geschuldet («K-Tipp» 5/2018).
Tipp: Wenn Sie den Jahresauszug erhalten und eine nicht angekündigte Zinssenkung feststellen, müssen Sie sich rasch melden und reklamieren. Die meisten Banken setzen dafür auf dem Jahresauszug eine Frist von vier Wochen. Verlangen Sie, dass Ihnen die Bank den zu Jahresbeginn gültigen Zins unverändert weiter zahlt.