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Retrozessionen. Sehr viele Verträge für die Vermögensverwaltung enthalten heute eine Verzichtsklausel. Sie besagt, dass der Kunde auf die Rückvergütungen verzichtet. Gemeint sind Entschädigungen, die die Bank im Rahmen des Mandats hinter dem Rücken des Kunden von anderen Finanzdienstleistern erhält. Ein solcher Verzicht wird mit der Unterschrift des Kunden dann rechtsgültig, wenn in der Verzichtsklausel die Bandbreite dieser Kickbacks angegeben ist. Wenn also der Kunde die ungefähre Höhe dieser Retrozessionen sieht, auf die er freiwillig verzichtet.
Im aktuellen Vermögensverwaltungsvertrag der Zürcher Kantonalbank ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Denn die Bandbreite fehlt auf dem Papier, das der Kunde unterschreibt. Vielmehr heisst es dort, die Bandbreite der Retrozessionen sei «auf der Internetseite der Bank» publiziert.
«Das reicht nicht», sagt Thomas Probst, Professor für Privatrecht an der Universität Freiburg. «Ein pauschaler Verweis auf eine Internetseite genügt nicht. Es ist nicht Sache des Kunden, auf der Website der Bank den Inhalt der Vertragsofferte zusammenzusuchen, welche die Bank ihm zur Unterschrift unterbreiten will.»
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