Wer regelmässig zu Hause arbeitet, darf die Kosten für das Arbeits­zimmer beim Bund und in vielen Kantonen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Bedingung: Es muss unzumutbar sein, diese Arbeiten im Büro zu erledigen – zum Beispiel weil es dort an der nötigen Ruhe fehlt oder weil der Weg zur Arbeit zu lang ist. Die Faustregel: Der Arbeits­weg muss über eine Stunde dauern.


Die Höhe des Steuer­abzugs wird bei Bund und Kan­tonen nach unterschiedlichen Berechnungsformeln bestimmt:

Formel 1: Mietkosten/Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus 2.
Gilt für: Bund, AG, AI, BE, GR, JU, LU, NW, OW, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH (Einfamilienhaus).

Formel 2: Mietkosten/Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus 1.
Gilt für: AR, BL, FR, SG, SH, UR, ZH (Wohnung).

Formel 3: Mietkosten/Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer.

Gilt für: BS (¾ vom errechneten Betrag), GL, NE, TI.

Wer einen Steuerabzug fürs Arbeitszimmer geltend macht, muss auf den Ab­-zug für die Berufspauschale (üblicherweise 3800 Franken) verzichten. Dafür darf er alle weiteren Berufsaus­lagen für Computer, Fachzeitschriften, Telefonate usw. vom Einkommen abziehen.

Meist kann zusätzlich ein Abzug für Nebenkosten wie Heizung, Reinigung und Beleuchtung des Arbeitszimmers vorgenommen werden. Details dazu finden sich in der Weg­leitung zur Steuererklärung.   


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RECHNUNGSBEISPIEL


Abzug für ein Arbeitszimmer gemäss Berechnungsformel 1

Miete pro Jahr: 28 000 Franken
Anzahl Zimmer: 5 Zimmer + Bad/Küche

28 000 Franken : 7 = Fr. 4000.–
+ Anteil Heizung/Reinigung/Beleuchtung: Fr. 350.–
Total Steuerabzug: Fr. 4350.–