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Ja, das ist zulässig. Der sogenannte Koordinationsabzug beträgt zurzeit 24675 Franken. Das bedeutet: Wenn Sie an der einen Stelle zum Beispiel 60000 Franken im Jahr verdienen, versichert Ihre Pensionskasse nur 35325 Franken (60000 minus 24675).
Ihre zweite Pensionskasse macht den gleichen Abzug. Der versicherte Lohn entspricht so in beiden Pensionskassen dem gesetzlichen Minimum. Gesamthaft sind sie dadurch weniger gut versichert, als wenn Sie einen einzigen Arbeitgeber hätten.
Die Pensionskassen könnten auch grössere Lohnanteile versichern – also beispielsweise den Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad anpassen. Bei einem 60-Prozent-Job läge der Koordinationsabzug dann nur noch bei 14805 Franken. Und Ihr versicherter Lohn wäre entsprechend höher, nämlich 45195 Franken. Allerdings wäre auch die Versicherungsprämie höher, die Sie und der Arbeitgeber zahlen müssen.
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