1. Zahlen Sie in die Säule 3a ein
Erwerbstätige ohne Pensionskasse dürfen dieses Jahr bis zu 6768 Franken in die Säule 3a einzahlen und voll vom steuerbaren Einkommen abziehen. Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse sind es 33840 Franken, maximal aber 20 Prozent ihres Nettoeinkommens. Die Einzahlung muss noch vor Jahresende bei der Bank verbucht sein – zahlen Sie also rechtzeitig vor den Feiertagen ein. Nächstes Jahr bleiben diese Höchstbeträge übrigens unverändert.
Auf Seite 18 können Sie nachlesen, dass es sich lohnen kann, 3a-Geld in Wertschriften zu investieren.
2. Leisten Sie eine freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse
Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse hat den gleichen Effekt wie eine Einzahlung in die Säule 3a: Den Betrag kann man in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Ob Einkaufspotenzial besteht, sagt Ihnen Ihre Pensionskasse. Falls dies der Fall ist, lohnt es sich, die Einzahlungen über mehrere Jahre zu verteilen.
K-Geld hat letztes Jahr im Detail vorgerechnet, dass sich ein Einkauf vor allem ab Alter 55 finanziell lohnt (Ausgabe 4/2015). Dieses Jahr hat K-Geld gezeigt, dass ein solcher Einkauf auch Nachteile haben kann (Ausgabe 2/2016).
3. Lösen Sie ein Freizügigkeits- oder ein 3a-Konto auf
3a-Gelder sind grundsätzlich bis fünf Jahre vor dem ordentlichen AVH-Pensionierungsalter gesperrt. Bei Frauen also bis Alter 59 und bei Männern bis Alter 60. Wenn Sie dieses Alter erreicht haben, kann es sich lohnen, ein 3a-Konto aufzulösen. Denn Kapitalleistungen aus der 3. Säule werden zu einem Vorzugssatz getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.
Doch die Auszahlungen aus der 2. und 3. Säule unterliegen dennoch der Progression: Ein Konto mit 100000 Franken aufzulösen kostet beim Bund und in fast allen Kantonen mehr als das Auflösen von zwei Konten verteilt über zwei Steuerjahre.
Vorsicht: Bezüge von Verheirateten im gleichen Jahr werden zusammengezählt. Um diese Progressionsfalle zu vermeiden, lösen Sie Ihre 3a-Konten am besten vor Ihrer Pensionierung auf. Ein allfälliger Kapitalbezug aus der Pensionskasse erfolgt dann im Pensionierungsjahr. Das Geld auf den Freizügigkeitskonten dürfen Sie noch bis zum 69. (Frauen) bzw. 70. Altersjahr (Männer) liegen lassen.
Wer nach Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters weiterarbeitet, kann auch noch maximal fünf Jahre lang in die Säule 3a einzahlen.
4. Verkaufen Sie Ihre Obligationen rechtzeitig
Steuerlich von Vorteil ist es, wenn man Obligationen zu Geld macht, bevor der Zinscoupon fällig wird. Also zum Beispiel noch vor Ende Jahr, falls der Coupon auf den 31.12.2016 lautet. Denn der aufgelaufene Zins muss beim Verkauf nicht versteuert werden. Wird hingegen der Zinsertrag bei der Couponfälligkeit ausbezahlt, muss man ihn als Einkommen versteuern.
5. Legen Sie Ihren Umzug auf den richtigen Zeitpunkt
Besteuert werden Sie dort, wo Sie am 31. Dezember Ihren festen Wohnsitz haben. Wenn Sie über den Jahreswechsel zügeln, sollten Sie abklären, wo Sie steuerlich günstiger fahren: Ist der Steuerfuss an Ihrem alten Wohnort tiefer als am neuen, so beziehen Sie Ihre neue Wohnung erst nach Silvester. Verhält es sich umgekehrt, zügeln Sie besser noch dieses Jahr.