Weiterbildung: Kantönligeist beim Steuerabzug
Weiterbildungskosten können bei den Steuern vom Einkommen abgezogen werden, Ausbildungskosten dagegen nicht.
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K-Geld 04/2013
28.08.2013
Eckhard Baschek
Ein angestellter Jurist machte in seiner Steuererklärung Abzüge für Berufskosten von gut 51 000 Franken geltend. Insgesamt hat er für den Titel «LL.M.» – ein rechtswissenschaftliches Zusatzstudium in den USA – rund 70 000 Franken gezahlt. Das Steueramt akzeptierte aber nur einen Teilbetrag von rund 13 500 Franken für die Staats- und Bundessteuern. Dagegen erhob der Mann Einsprache – und hatte teilweise Erfolg: Das Steuergericht des Kanton...
Ein angestellter Jurist machte in seiner Steuererklärung Abzüge für Berufskosten von gut 51 000 Franken geltend. Insgesamt hat er für den Titel «LL.M.» – ein rechtswissenschaftliches Zusatzstudium in den USA – rund 70 000 Franken gezahlt. Das Steueramt akzeptierte aber nur einen Teilbetrag von rund 13 500 Franken für die Staats- und Bundessteuern. Dagegen erhob der Mann Einsprache – und hatte teilweise Erfolg: Das Steuergericht des Kantons Solothurn gewährte ihm einen Abzug von 37 700 Franken. Dagegen wiederum legte das Steueramt des Kantons Beschwerde ein. Das Bundesgericht entschied am Ende, dass der Jurist die Ausbildung gar nicht abziehen kann.
Der Fall zeigt, wie gross der Interpretationsspielraum der Steuerbehörden und -gerichte beim Thema Weiterbildung ist. Das bestätigt auch eine K-Geld-Umfrage bei den Kantonen mit sechs Musterfällen (siehe Tabelle). Resultat: Die Kantone AG, AR, BE, GR, SG, SH, TG, TI und ZH sind gegenüber den Steuerzahlern bei Weiterbildungen eher grosszügig, die Innerschweizer Kantone und beide Basel eher strikt.
Das Problem: Ausbildungskosten oder freiwillige Zweitausbildungskosten können vom Einkommen nicht abgezogen werden, Weiterbildungskosten hingegen schon. Grundsätzlich handelt es sich gemäss einer landesweiten Praxis dann um eine Weiterbildung, wenn eine Zusatzausbildung «in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf» steht.
Dieser unmittelbare Zusammenhang liegt vor allem dann vor, wenn die Weiterbildung folgende Zwecke verfolgt:
- Im angestammten Beruf (nicht nur der jetzigen Stelle) auf dem Laufenden zu bleiben.
- Den steigenden Anforderungen im Beruf durch den Erwerb verbesserter Kenntnisse zu genügen. Dazu können auch Sprachkurse gehören. Die entstandenen Kosten müssen dazu dienen, «den bisherigen Beruf besser auszuüben beziehungsweise den Anforderungen des bisherigen Berufs besser gerecht zu werden», heisst es bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
- Das bereits Erlernte aufzufrischen und zu überarbeiten.
- Die Konkurrenzfähigkeit im Beruf aufrechtzuerhalten und die Stellung im Beruf zu erhalten.
Im konkreten Fall müssen die Steuerämter also immer prüfen, ob der Steuerzahler durch die Zusatzausbildung eine vom bisherigen Beruf deutlich zu unterscheidende höhere Stellung erlangt hat oder erlangen könnte. Auch bei dieser Auslegung kommen die Kantone zu unterschiedlichen Urteilen.
Beat Furrer von der Eidgenössische Steuerverwaltung räumt ein: «Diese Prüfung lässt einen gewissen Spielraum für die subjektive Wertung zu, weshalb es vorkommen kann, dass ein Kanton mit einer liberaleren Praxis die gleiche Situation anders beurteilt als ein Kanton mit einer restriktiveren Praxis». Und Heinz Dennenmoser von der Steuerverwaltung Thurgau sagt: «Die Steuerverwaltung kann eine Praxis entwickeln, die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht.»
Weiterbildungsabzug: Das gilt es zu beachten
- Nehmen Sie vorab mit der Ausbildungsstätte und dem Steueramt Kontakt auf, lassen Sie sich beraten. Viele Schulen haben Merkblätter zum Thema.
- Grundsätzlich sind Kosten für die Weiterbildung abziehbar, wenn sie in der gleichen Steuerperiode anfallen, in welcher der entsprechende Beruf ausgeübt wird.
- Umschulungen aufgrund äusserer Ursachen wie Betriebsschliessungen, Aussterben einer Branche oder Krankheit kann man vom Einkommen abziehen.
- Wenn das Steueramt nachfragt: Begründen Sie das Vorliegen einer Weiterbildung mit Fakten und Belegen.
- Abzugsfähig sind Kosten, wenn sie für eine Vertiefung einer abgeschlossenen Ausbildung anfallen, nicht aber für die Erlangung einer höheren Position oder für ein neues Betätigungsfeld.
- Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers sind nützlich.
- Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch nötige Zusatzkosten wie Fahrten, Unterkunft, Schulungsmaterial usw.
- Im Zweifelsfall machen Sie Abzüge geltend. Das Steueramt prüft sie – mehr als sie ablehnen kann es nicht. Bei Uneinigkeit: Prüfen Sie eine Einsprache.